Die Herausforderung beim Zutritt in Gesundheitseinrichtungen ist, einerseits das Risiko von Übertragungen so gering wie möglich zu halten und andererseits betroffene
Menschen in ihrem Recht auf Barrierefreiheit durch Begleitung ihrer "tierischen Assistenz" nicht zu limitieren.
Weltweit sind über 200 Krankheiten bekannt, die bei Mensch und Tier vorkommen und wechselseitig übertragen werden können. Diese Krankheiten werden «Zoonosen» genannt. Als Erreger dieser Krankheiten kommen Viren, Bakterien, Pilze, Einzeller und Parasiten in Frage. Die meisten dieser Erkrankungen verursachen keine schwerwiegenden Beschwerden. Einige können aber erhebliche Probleme verursachen und sogar lebensbedrohlich für den Mensch sein, z.B. wenn es sich um Multi-restistente Infektionserreger handelt. Als "Multi-resistente Erreger (MRE)" bezeichnet man in der Medizin Keime (Bakterien oder Viren) die gegen mehrere Antibiotika beziehungsweise Virostatika unempfindlich sind, ihre Bekämpfung also sehr schwierig ist.
Assistenzhunde können (wie alle Hunde) theoretisch Träger dieser Keime sein, die sich durch Kontamination (z.B. mit Lebensmittel, Körperflüssigkeit, Verletzungen oder durch Parasiten wie Zecken, Läuse, Flöhe, etc.) übertragen. Daher sind Hunde normalerweise nicht erlaubt in Gesundheits- und Lebensmittelbereichen.
Dennoch gelten Assistenzhunde (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) als "Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes" analog einem Blindenstock, Rollstuhl oder Hörgerät. Bestimmungsgemäss steigern sie die Teilhabe, Selbstbestimmung, Unabhängigkeit und Mobilität betroffener Menschen. Darüber hinaus reduzieren sie Ängste und Unsicherheit, verbessern die Selbstsicherheit und tragen so in einem nicht unerheblichen Masse zur Selbstständigkeit und Wohlbefinden von behinderten oder chronisch kranken Menschen bei.
Die (inter-)nationalen Gleichstellungsrechte räumen der "tierischen Assistenz" ein generelles gesetzliches Zutritts- und Aufenthaltsrecht ein. Nur wenige, hygienisch hochsensible Bereiche, die auch dem allgemeinen Publikum nur eingeschränkt zugänglich sind (z.B. Operations- und Überwachungsbereiche in Kliniken), sind davon ausgenommen. Ein unfreiwilliger Verzicht auf ihr Hilfsmittel diskriminiert betroffene Menschen deutlich in ihren Rechten.
Dass aus hygienischen oder infektionspräventiven Überlegungen heraus keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden in medizinische oder ähnliche Einrichtungen bestehen, wurde zwischenzeitlich in verschiedenen Veröffentlichungen klargestellt. Unter anderem von der namhaften deutschen Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie vom Robert Koch-Institut (RKI). Grundsätzlich sind Übertragungen von Infektionskrankheiten durch Tiere innerhalb des Spitalbereichs selten dokumentiert. Dem RKI sind keine Berichte oder Bekanntmachungen bekannt, wonach Hunde in Krankenhäusern Krankheitserreger auf Patienten oder Personal übertragen haben.
Das Institut weist darauf hin, dass Übertragungen vom Hund auf den Menschen zwar denkbar sind, es sich jedoch um ein theoretisches Risiko handelt, welches im Rahmen der Wahrnehmung von Rechten und Bedürfnissen betroffener Menschen durch geeignete betriebsinterne Vorgaben beherrschbar ist.
Bereits 1996 wurde dem deutschen Blindenverband von fachlich kompetentester Stelle (Prof. Dr. med. H. Rüden vom nationalem Referenzzentrum für Krankenhaushygiene Deutschland) bestätigt, dass die Mitnahme von Führhunden aus fachlicher Sicht ohne weiteres gestattet werden kann. Eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Verletzungen oder Kontamination sei unwahrscheinlich, eine Übertragung durch Arthropoden (z.B. Zecken, Läuse, Flöhe) als gering einzustufen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft richtete darauf hin ein Rundschreiben an alle Mitgliedsverbände.
Im Jahr 2005 hat SWISSNOSO, das nationale Zentrum für Infektionsprävention in seinem Bulletin einen Beitrag veröffentlicht (Band 12, No.4, S. 32), welcher grundsätzlich Meinung von Professor Rüden widerspiegelt und bestätigt, dass aufgrund der strengen gesundheitlichen Kontrollen der Tiere und des geringen Kontakts mit Drittpersonen "generell von einem geringen Risiko für Übertragungen von Zoonosen ausgegangen werden kann“.
Jahr 2015 hat die Society for Healthcare Epidemiology of America (SHEA) eine Expertenempfehlung zum Umgang mit Tieren im Gesundheitswesen veröffentlicht und dabei alle zu beachtenden Hygieneanforderungen ausführlich beschrieben.
Die neuste Studie in diesem Bereich ergab, dass von bärtigen Männern ein weitaus höheres Infektionsrisiko ausgeht und Hunde im Vergleich sogar als sauber anzusehen sind (Ärztezeitung).
Dass aus hygienischen oder infektionspräventiven Überlegungen heraus keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) in Gesundheitseinrichtungen bestehen, wurde vorangehend erläutert. Für den Zutritt in Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen und vergleichbare hygienisch sensible Einrichtungen sollten jedoch ein paar Regeln beachtet werden. Die diesbezüglichen Empfehlungen von SwissHelpDogs lauten:
1. Grundlagen
Der Aufenthalt von Tieren in Gesundheitseinrichtungen sollte generell nicht erlaubt werden. Ausgenommen sind nachweislich in Ausbildung befindliche oder bereits ausgebildete Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten (=Assistenzhunde), da ihnen gemäss den gesetzlichen Grundsätzen zur Behindertengleichstellung besondere Zutritts- und Aufenthaltsrechte zustehen. Diese Empfehlung regelt den Umgang mit sämtlichen Assistenzhunden (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) aus hygienischer/infektions-präventiver Sicht für den Zutritt in Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen.
2. Abgrenzung
Oftmals werden Assistenzhunde und Therapie- oder Besuchshunde (= Sozialhunde) mit Assistenzhunden verwechselt oder gleichgesetzt. Es bestehen jedoch klare Unterschiede, die unter nachstehenden Links nachgelesen werden können. Der wichtigste Unterschied im Zusammenhang mit Hygiene ist, dass ein Assistenzhund im Gegensatz zum Therapiehund keinen bzw. nur geringen Kontakt zu Drittpersonen hat.
3. Voraussetzungen
A)
Das Mensch-Hund-Team muss über eine entsprechende Legitimation verfügen, welche gewährleistet, dass der Bedarf an tierischer Assistenz nachgewiesen ist und entsprechende Ausbildungs-, Gesundheits- und Hygienevorgaben eingehalten werden, zum Beispiel:
B)
Der Hund muss für die Umwelt (Patienten/Besucher/Mitarbeiter) durch das Tragen einer Kenndecke oder eines Führgeschirrs klar als "Hund mit besonderer Funktion" erkennbar sein. Dabei reichen Halstuch oder Klettpatches nicht. Beispiele von Kenndecken sind <hier> zu finden
C)
Der Hund muss gepflegt und sauber sein. Bei wetterbedingten Verunreinigungen muss der Hund vor dem Gebäude bzw. in der Eingangsschleuse gründlich abgetrocknet/gereinigt werden.
D)
Selbstverständlich hat jegliche Versäuberung des Hundes ausserhalb des Gebäudes zu erfolgen
E)
Der Hund muss an der Leine geführt werden und steht unter Aufsicht bleiben
F)
Physischer Kontakt zu Mitarbeitern oder anderen Patienten ist zu vermeiden
4. Der Zutritt & Aufenthalt mit Assistenzhund muss in folgende Bereiche gewährt werden:
5. Der Zutritt & Aufenthalt mit Assistenzhund muss in folgende Bereiche NICHT gewährt werden:
6. Untersuchungen/Behandlungen mit Assistenzhund muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:
7. Besuche mit Assistenzhund in Patientenzimmer muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:
8. Stationäre Aufenthalte mit Assistenzhund muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:
9. Informationen für Mitarbeiter
10. Hygienemassnahmen
Gemäss Bulletin des Nationalen Zentrum für Infektionsprävention SWISSNOSO (Band 12, No.4, 2005, S. 32) lauten die Hygienemassnahmen:
11. Quellen/Referenzen/weiterführende Informationen
Do
27
Aug
2020
Das Kantonsspital Baden verfügt bereits seit 2008 über ein Konzept der Spitalhygiene zum Umgang mit Führhunden/Assistenzhunden und bestätigt, dass diese am Kantonsspital Baden (inkl. deren Krankentransporte) willkommen sind. Sicherheitshalber werden die Mitarbeiter entsprechend nachgeschult.
Vielen Dank für die prompte Rückmeldung und die vorbildliche Haltung!
Di
18
Feb
2020
Die Spitalregion Fürstenland Toggenburg, zu denen die beiden Akutspitäler Wil und Wattwil gehören, hat uns bestätigt, das eine umfassende Richtlinie für Assistenz- und Therapiehunden erarbeitet und operativ umgesetzt wurde.
Vielen Dank für die prompte Rückmeldung und die vorbildliche Haltung!
Fr
14
Feb
2020
Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts dürfte auch für die Schweiz wegweisend sein:
Eine Arztpraxis darf einer blinden Frau nicht aus hygienischen Gründen verbieten, mit ihrem Assistenzhund ins Wartezimmer zu gehen. Das Verbot, Hunde in die Praxis mitzunehmen, sei zwar scheinbar neutral formuliert. Tatsächlich benachteilige es die blinde Frau aber in besonderem Masse. Ohne ihren Hund müsse sich die Frau Unbekannten anvertrauen, sich anfassen und führen lassen. Dies komme einer Bevormundung gleich. Das Benachteiligungsverbot solle es Menschen mit Behinderung aber ermöglichen, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, so die Richter.
Do
30
Jan
2020
Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) haben uns mitgeteilt, dass der Zutritt für Assistenzhunde zu den öffentlich zugänglichen Bereichen der UPD ab sofort erlaubt ist und die entsprechenden Stellen informiert wurden.
Am Haupteingang wurde unser "Hunde verboten - Assistenzhunde willkommen"-Aufkleber angebracht.
Wir danken dem UPD für die Unterstützung und prompte Umsetzung!
Fr
31
Aug
2018
Das Kantonsspital Winterthur hat uns bestätigt, dass Assistenzhunde sowohl als Besucher- wie auch als Patientenbegleitung willkommen sind.
Wir danken dem KSW für die sympathische Zusammenarbeit und den unkomplizierten Austausch.
Mi
08
Aug
2018
Die Arztpraxis Hittnau AG heisst Assistenzhunde willkommen.
Wir danken der Praxis für den unkomplizierten Austausch.
Di
07
Aug
2018
Die Klinik Schützen bestätigt, dass Assistenzhunde sowohl ambulant wie auch stationär willkommen sind. Dies gilt gleichsam für die Ambulatorien Aarau und Rheinfelden.
Wir haben die Klinikleitung bei der Ausarbeitung eines internen Merkblatts unterstützen dürfen und danken an dieser Stelle für die freundliche Zusammenarbeit.
Do
28
Jun
2018
Mitgliederfoto
Wir danken dem Assistenzhunde-Team für das wundervolle Foto und die Mitteilung, dass auch beim Spital Bülach kein Problem beim Zutritt/Aufenthalt mit Assistenzhund besteht.
Mo
12
Mär
2018
Bei der Clienia Littenheid AG (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherpaie) sind Assistenzhunde in allen öffentlich zugänglichen Bereichen willkommen.
Fr
19
Jan
2018
Mitgliederbeitrag von: anonym
Keine Probleme beim Zutritt in Wartebereich, Behandlungsraum, psych. Ambulatorium
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