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GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN

Die Herausforderung beim Zutritt in Gesundheitseinrichtungen ist, einerseits das Risiko von Übertragungen so gering wie möglich zu halten und andererseits betroffene Menschen in ihrem Recht auf Barrierefreiheit durch Begleitung ihrer "tierischen Assistenz" nicht zu limitieren.



Ausgangslage

Weltweit sind über 200 Krankheiten bekannt, die bei Mensch und Tier vorkommen und wechselseitig übertragen werden können. Diese Krankheiten werden «Zoonosen» genannt. Als Erreger dieser Krankheiten kommen Viren, Bakterien, Pilze, Einzeller und Parasiten in Frage. Die meisten dieser Erkrankungen verursachen keine schwerwiegenden Beschwerden. Einige können aber erhebliche Probleme verursachen und sogar lebensbedrohlich für den Mensch sein, z.B. wenn es sich um Multi-restistente Infektionserreger handelt. Als "Multi-resistente Erreger (MRE)" bezeichnet man in der Medizin Keime (Bakterien oder Viren) die gegen mehrere Antibiotika beziehungsweise Virostatika unempfindlich sind, ihre Bekämpfung also sehr schwierig ist.

 

Assistenzhunde können (wie alle Hunde) theoretisch Träger dieser Keime sein, die sich durch Kontamination (z.B. mit Lebensmittel, Körperflüssigkeit, Verletzungen oder durch Parasiten wie Zecken, Läuse, Flöhe, etc.) übertragen. Daher sind Hunde normalerweise nicht erlaubt in Gesundheits- und Lebensmittelbereichen.

 

Dennoch gelten Assistenzhunde (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) als "Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes" analog einem Blindenstock, Rollstuhl oder Hörgerät. Bestimmungsgemäss steigern sie die Teilhabe, Selbstbestimmung, Unabhängigkeit und Mobilität betroffener Menschen. Darüber hinaus reduzieren sie Ängste und Unsicherheit, verbessern die Selbstsicherheit und tragen so in einem nicht unerheblichen Masse zur Selbstständigkeit und Wohlbefinden von behinderten oder chronisch kranken Menschen bei. 

Die (inter-)nationalen Gleichstellungsrechte räumen der "tierischen Assistenz" ein generelles gesetzliches Zutritts- und Aufenthaltsrecht ein. Nur wenige, hygienisch hochsensible Bereiche, die auch dem allgemeinen Publikum nur eingeschränkt zugänglich sind (z.B. Operations- und Überwachungsbereiche in Kliniken), sind davon ausgenommen. Ein unfreiwilliger Verzicht auf ihr Hilfsmittel diskriminiert betroffene Menschen deutlich in ihren Rechten.

KEINE EINWÄNDE AUS HYGIENISCHER SICHT

Dass aus hygienischen oder infektionspräventiven Überlegungen heraus keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden in medizinische oder ähnliche Einrichtungen bestehen, wurde zwischenzeitlich in verschiedenen Veröffentlichungen klargestellt. Unter anderem von der namhaften deutschen Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie vom Robert Koch-Institut (RKI). Grundsätzlich sind Übertragungen von Infektionskrankheiten durch Tiere innerhalb des Spitalbereichs selten dokumentiert. Dem RKI sind keine Berichte oder Bekanntmachungen bekannt, wonach Hunde in Krankenhäusern Krankheitserreger auf Patienten oder Personal übertragen haben. 

 

Das Institut weist darauf hin, dass Übertragungen vom Hund auf den Menschen zwar denkbar sind, es sich jedoch um ein theoretisches Risiko handelt, welches im Rahmen der Wahrnehmung von Rechten und Bedürfnissen betroffener Menschen durch geeignete betriebsinterne Vorgaben beherrschbar ist. 

 

Bereits 1996 wurde dem deutschen Blindenverband von fachlich kompetentester Stelle (Prof. Dr. med. H. Rüden vom nationalem Referenzzentrum für Krankenhaushygiene Deutschland) bestätigt, dass die Mitnahme von Führhunden aus fachlicher Sicht ohne weiteres gestattet werden kann. Eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Verletzungen oder Kontamination sei unwahrscheinlich, eine Übertragung durch Arthropoden (z.B. Zecken, Läuse, Flöhe) als gering einzustufen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft richtete darauf hin ein Rundschreiben an alle Mitgliedsverbände.

 

Im Jahr 2005 hat SWISSNOSO, das nationale Zentrum für Infektionsprävention in seinem Bulletin einen Beitrag veröffentlicht (Band 12, No.4, S. 32), welcher grundsätzlich Meinung von Professor Rüden widerspiegelt und bestätigt, dass aufgrund der strengen gesundheitlichen Kontrollen der Tiere und des geringen Kontakts mit Drittpersonen "generell von einem geringen Risiko für Übertragungen von Zoonosen ausgegangen werden kann“. 

 

Jahr 2015 hat die Society for Healthcare Epidemiology of America (SHEA) eine Expertenempfehlung zum Umgang mit Tieren im Gesundheitswesen veröffentlicht und dabei alle zu beachtenden Hygieneanforderungen ausführlich beschrieben.

 

Die neuste Studie in diesem Bereich ergab, dass von bärtigen Männern ein weitaus höheres Infektionsrisiko ausgeht und Hunde im Vergleich sogar als sauber anzusehen sind (Ärztezeitung).

EMPFEHLUNGEN

Dass aus hygienischen oder infektionspräventiven Überlegungen heraus keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) in Gesundheitseinrichtungen bestehen, wurde vorangehend erläutert. Für den Zutritt in Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen und vergleichbare hygienisch sensible Einrichtungen sollten jedoch ein paar Regeln beachtet werden. Die diesbezüglichen Empfehlungen von SwissHelpDogs lauten:

 

1. Grundlagen

Der Aufenthalt von Tieren in Gesundheitseinrichtungen sollte generell nicht erlaubt werden. Ausgenommen sind nachweislich in Ausbildung befindliche oder bereits ausgebildete Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten (=Assistenzhunde), da ihnen gemäss den gesetzlichen Grundsätzen zur Behindertengleichstellung besondere Zutritts- und Aufenthaltsrechte zustehen. Diese Empfehlung regelt den Umgang mit sämtlichen Assistenzhunden (= Führ-, Signal-, Service-, Warn- oder Geleithunde) aus hygienischer/infektions-präventiver Sicht für den Zutritt in Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen.

2. Abgrenzung

Oftmals werden Assistenzhunde und Therapie- oder Besuchshunde (= Sozialhunde) mit Assistenzhunden verwechselt oder gleichgesetzt. Es bestehen jedoch klare Unterschiede, die unter nachstehenden Links nachgelesen werden können. Der wichtigste Unterschied im Zusammenhang mit Hygiene ist, dass ein Assistenzhund im Gegensatz zum Therapiehund keinen bzw. nur geringen Kontakt zu Drittpersonen hat.

>> Definition Assistenzhunde und Abgrenzung zu Sozialhunden

3. Voraussetzungen

Für den Zutritt in Gesundheitsbereiche sollten folgende Voraussetzungen/Regeln beachtet werden:

A)

Das Mensch-Hund-Team muss über eine entsprechende Legitimation verfügen, welche gewährleistet, dass der Bedarf an tierischer Assistenz nachgewiesen ist und entsprechende Ausbildungs-, Gesundheits- und Hygienevorgaben eingehalten werden, zum Beispiel:

  • Mensch: Ausweis von einer Blindenführhundeschule, LeCopain oder SwissHelpDogs
  • Hund: Hundemarke von einer Blindenführhundeschule, LeCopain oder SwissHelpDog

B)

Der Hund muss für die Umwelt (Patienten/Besucher/Mitarbeiter) durch das Tragen einer Kenndecke oder eines Führgeschirrs klar als "Hund mit besonderer Funktion" erkennbar sein. Dabei reichen Halstuch oder Klettpatches nicht. Beispiele von Kenndecken sind <hier> zu finden

 


C)

Der Hund muss gepflegt und sauber sein. Bei wetterbedingten Verunreinigungen muss der Hund vor dem Gebäude bzw. in der Eingangsschleuse gründlich abgetrocknet/gereinigt werden.

 


D)

Selbstverständlich hat jegliche Versäuberung des Hundes ausserhalb des Gebäudes zu erfolgen

 


E)

Der Hund muss an der Leine geführt werden und steht unter Aufsicht bleiben 


F)

Physischer Kontakt zu Mitarbeitern oder anderen Patienten ist zu vermeiden

 


4. Der Zutritt & Aufenthalt mit Assistenzhund muss in folgende Bereiche gewährt werden:

  • Eingangshallen, Empfang, Loge
  • Cafeterien
  •  Warteräume, Korridore, Aufenthaltsräume
  • Ambulatorien, Notaufnahmen
  • offene, dem allgemeinen Publikumsverkehr zugängliche Bettenstationen/Patientenzimmer
  • nicht-invasive Behandlungs- und/oder Untersuchungsräume

 

5. Der Zutritt & Aufenthalt mit Assistenzhund muss in folgende Bereiche NICHT gewährt werden:

  • in Operations- oder Überwachungsbereiche
  • zu Risikopatienten
  • zu Patienten/Zimmernachbarn mit nachgewiesener Allergie
  • zu Patienten/Zimmernachbarn mit veränderter Wahrnehmung/rationaler Unzugänglichkeit 
  • in andere, dem Publikumsverkehr nur eingeschränkt zugängliche Bereiche

 

6. Untersuchungen/Behandlungen mit Assistenzhund muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:

  • Kein Zutritt in Bereiche/Untersuchungsräume, die nicht in Strassenschuhen betreten werden
  • Kein Zutritt in Räume, in denen vertiefte bildgebende Verfahren vorgenommen werden (MRl, CT etc.) 

 

7. Besuche mit Assistenzhund in Patientenzimmer muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:

  • Der Betroffene meldet mit entsprechenden Nachweisen beim Empfang an, damit die Station informiert werden kann
  • Risiko-Patienten (Isolation, Neonatologie etc.) dürfen nicht mit einem Assistenzhund besucht werden
  • Mitpatienten haben keine sachlichen Einwände (sachlich = nachgewiesene Allergie, nichtsachlich = „mag keine Hunde“)
  • Hund darf nicht im Korridor/Zimmer alleine gelassen werden
  • Hund darf nicht in Kontakt mit offenen Wunden kommen

 

8. Stationäre Aufenthalte mit Assistenzhund muss mit folgenden Auflagen ermöglicht werden:

  • Den Eintritt mit Hund wann immer möglich voranmelden (bei Notfällen natürlich nicht möglich)
  • Gesundheitszeugnis von Tierarzt (Impfstatus, Ausschluss Hautläsionen/Parasiten), nicht älter als 6 Monate
  • Schriftliche Gewährleistung einer Drittperson, welche bestätigt, dass der Hund regelmässig bewegt und versäubert wird, wenn der Patient dazu nicht selbst in der Lage ist sowie dass der Hund nötigenfalls (z.B. bei Zustandsverschlechterung) umgehend in Obhut genommen werden kann 
  • Hund darf nur kurzfristig alleine im Zimmer gelassen werden (z.B. während Duschen)
  • Hund darf nicht in Kontakt mit offenen Wunden kommen
  • keine Rohfleisch-Fütterung während dem Aufenthalt (keine Kühlmöglichkeit, zieht Insekten an)

 

9. Informationen für Mitarbeiter

  • sachlichen Einwände (z.B. von Zimmergenossen) = nachgewiesene Allergie, nicht-sachlich = „mag keine Hunde“
  • Darf der Assistenzhund nicht ins Patienten-Zimmer (sachliche Einwände!) > Besuch im Aufenthaltszimmer organisieren 
  • Bei Notfallaufnahme/Verlegung: Rücksprache mit der Station/verantwortlichen Person halten
  • Bei stationärer Aufnahme: Nach Möglichkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung stellen
  • Behandlung/Untersuchung ohne Hilfshund > ruhiger, geschützter Warte-Platz (unter Aufsicht) zur Verfügung stellen
  • den Hund „draussen anbinden“ oder irgendwo im Gang platzieren ist keine Option! 
  • der Assistenzhund darf nicht ohne Einwilligung des Hundeführers berührt werden

 

10. Hygienemassnahmen  

Gemäss Bulletin des Nationalen Zentrum für Infektionsprävention SWISSNOSO (Band 12, No.4, 2005, S. 32) lauten die Hygienemassnahmen: 

  • Für Personal Händedesinfektion vor und nach Kontakt mit Assistenzhund
  • Standardreinigung für Räume, in denen sich der Hund  aufgehalten hat. 

 

11. Quellen/Referenzen/weiterführende Informationen

  • Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
  • Handbuch "rechtlicher Diskriminierungsschutz"
  • Eidgenössisches Büro für Menschen mit Behinderungen (EBGB)
  • Botschaft des Bundesrates (BBl 2001 1715, 1775)
  • Behindertengleichstellungs-Verordnung (BehiG)
  • UN-Behindertenrechtskonvention
  • Hygieneverordnung SR 817.024.1,§14 Abs.2a
  • Guideline for Isolation Precautions: Preventing Transmission of Infectious Agents in Healthcare Settings 
  • Expertenempfehlung der SHEA (Society for Healthcare Epidemiology of America), 2015
  • www.guidelines.ch/page/1568/therapie-und-blindenfuehrhunde-im-spital
  • CDC 2007 (www.cdc.gov/hicpac/pdf/isolation/Isolation2007.pdf)
  • Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
  • Robert Koch-Institut (RKI)
  • Nationales Zentrum für Infektionsprävention SWISSNOSO / Bulletin Band 12, No.4, 2005, S. 32

HIER WILLKOMMEN

Do

27

Aug

2020

KANTONSSPITAL BADEN

 

Das Kantonsspital Baden verfügt bereits seit 2008 über ein Konzept der Spitalhygiene zum Umgang mit Führhunden/Assistenzhunden und bestätigt, dass diese am Kantonsspital Baden (inkl. deren Krankentransporte) willkommen sind. Sicherheitshalber werden die Mitarbeiter entsprechend nachgeschult.

 

 

Vielen Dank für die prompte Rückmeldung und die vorbildliche Haltung!


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Di

18

Feb

2020

SPITÄLER WIL & WATTWIL

Die Spitalregion Fürstenland Toggenburg, zu denen die beiden Akutspitäler Wil und Wattwil gehören, hat uns bestätigt, das eine umfassende Richtlinie für Assistenz- und Therapiehunden erarbeitet und operativ umgesetzt wurde.

 

Vielen Dank für die prompte Rückmeldung und die vorbildliche Haltung!


0 Kommentare

Fr

14

Feb

2020

Wichtiges Urteil

Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts dürfte auch für die Schweiz wegweisend sein:

 

Eine Arztpraxis darf einer blinden Frau nicht aus hygienischen Gründen verbieten, mit ihrem Assistenzhund ins Wartezimmer zu gehen. Das Verbot, Hunde in die Praxis mitzunehmen, sei zwar scheinbar neutral formuliert. Tatsächlich benachteilige es die blinde Frau aber in besonderem Masse. Ohne ihren Hund müsse sich die Frau Unbekannten anvertrauen, sich anfassen und führen lassen. Dies komme einer Bevormundung gleich. Das Benachteiligungsverbot solle es Menschen mit Behinderung aber ermöglichen, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, so die Richter.

 

(Originalbeitrag lesen)


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Do

30

Jan

2020

UPD Bern

Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) haben uns mitgeteilt, dass der Zutritt für Assistenzhunde zu den öffentlich zugänglichen Bereichen der UPD ab sofort erlaubt ist und die entsprechenden Stellen informiert wurden.

 

Am Haupteingang wurde unser "Hunde verboten - Assistenzhunde willkommen"-Aufkleber angebracht.

 

Wir danken dem UPD für die Unterstützung und prompte Umsetzung!


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Do

28

Feb

2019

KANTONSSPITAL ST. GALLEN

 Auch das Kantonsspital St. Gallen hat uns bestätigt, dass Assistenzhunde willkommen sind

 


0 Kommentare

Mi

21

Nov

2018

SPITAL EMMENTAL

Mitgliederfoto - vielen Dank!

 


0 Kommentare

So

11

Nov

2018

Mit Assistenzhund beim Zahnarzt

von: anonym

Foto aus der www.zahnarztpraxis-huber.ch mit freundlicher Genehmigung zur Publikation. Vielen Dank! 


0 Kommentare

Fr

31

Aug

2018

KANTONSSPITAL WINTERTHUR

Das Kantonsspital Winterthur hat uns bestätigt, dass Assistenzhunde sowohl als Besucher- wie auch als Patientenbegleitung willkommen sind.

 

Wir danken dem KSW für die sympathische Zusammenarbeit und den unkomplizierten Austausch.

 


0 Kommentare

Mi

08

Aug

2018

ARZTPRAXIS HITTNAU AG

Die Arztpraxis Hittnau AG heisst Assistenzhunde willkommen. 

 

Wir danken der Praxis für den unkomplizierten Austausch.

 

 


0 Kommentare

Di

07

Aug

2018

KLINIK SCHÜTZEN (Rheinfelden/Aarau)

Die Klinik Schützen bestätigt, dass Assistenzhunde sowohl ambulant wie auch stationär willkommen sind. Dies gilt gleichsam für die Ambulatorien Aarau und Rheinfelden.

 

Wir haben die Klinikleitung bei der Ausarbeitung eines internen Merkblatts unterstützen dürfen und danken an dieser Stelle für die freundliche Zusammenarbeit.

 

 


0 Kommentare

Do

28

Jun

2018

SPITAL BÜLACH

Mitgliederfoto

 

Wir danken dem Assistenzhunde-Team für das wundervolle Foto und die Mitteilung, dass auch beim Spital Bülach kein Problem beim Zutritt/Aufenthalt mit Assistenzhund besteht.

 



0 Kommentare

So

25

Mär

2018

UNISPITAL BASEL

Mitgliederbeitrag

0 Kommentare

Di

20

Mär

2018

UNISPITAL ZÜRICH

Das Universitätsspital Zürich hat uns schriftlich bestätigt, dass keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden bestehen. Dies gilt   auch für stationären Aufenthalt. Die entsprechende  interne Hygiene-Richtlinie liegt uns vor. 


0 Kommentare

Mo

12

Mär

2018

KLINIK CLIENIA LITTENHEID

Bei der Clienia Littenheid AG (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherpaie)  sind Assistenzhunde in allen öffentlich zugänglichen Bereichen willkommen.

 


0 Kommentare

Sa

17

Feb

2018

KANTONSSPITAL SCHAFFHAUSEN

Mitgliederbeitrag

0 Kommentare

Fr

19

Jan

2018

SPITAL REGION OBERAARGAU (SRO)

Mitgliederbeitrag von: anonym

 

Keine Probleme beim Zutritt in Wartebereich, Behandlungsraum, psych. Ambulatorium

0 Kommentare

Sa

04

Nov

2017

SPITAL GRABS

Keine Probleme bei Zutritt und Aufenthalt als Patient mit Assistenzhund (Signalhund). Hund durfte in Patientenzimmer (Foto), Cafeteria, Empfang, Untersuchungs- und Gesprächstermine.


0 Kommentare

Sa

04

Nov

2017

UNISPITAL LAUSANNE

Keine Probleme bei Zutritt mit Assistenzhund als Patient


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