Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts dürfte auch für die Schweiz wegweisend sein:
Eine Arztpraxis darf einer blinden Frau nicht aus hygienischen Gründen verbieten, mit ihrem Assistenzhund ins Wartezimmer zu gehen. Das Verbot, Hunde in die Praxis mitzunehmen, sei zwar scheinbar neutral formuliert. Tatsächlich benachteilige es die blinde Frau aber in besonderem Masse. Ohne ihren Hund müsse sich die Frau Unbekannten anvertrauen, sich anfassen und führen lassen. Dies komme einer Bevormundung gleich. Das Benachteiligungsverbot solle es Menschen mit Behinderung aber ermöglichen, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, so die Richter.
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