ASSISTENZHUNDE IN MIETOBJEKTEN


A)

Aus mietrechtlicher Sicht kann der Vermieter die Haltung für alle oder einzelne Tierarten zwar ohne Begründung ausdrücklich erlauben, verbieten, von seiner Zustimmung abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Beantragt der Mieter eine Haltungserlaubnis muss jedoch grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung unter Einbezug der privaten Lebensumstände der Betroffenen stattfinden (Vgl. Rechtssprechung des Zürcher Obergerichts von 2015). Ist der Halter in seinem Alltag nachweislich auf einen Hund angewiesen (fachärztliches Attest) und befindet sich der Hund nachweislich in Ausbildung oder Nachbetreuung durch eine anerkannte Schweizer Ausbildungsorganisation (Bestätigung der Ausbildungsorganisation), ist ein Verbot eines Assistenzhundes durch den Vermieter nicht haltbar.

 

Die Hundehaltung ist nicht durchsetzbar, wenn der Hund keiner Ausbildungsorganisation untersteht, da «Emotional Support Dogs» und Selbstausbildungen in der Schweiz nicht anerkannt sind.

 

Handelt es sich um einen Hund, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (fachärztliches Attest und Ausbildungsnachweis), darf die Vermieterschaft/Verwaltung eine Anfrage aus Ausnahmebewilligung für die Haltung eines Assistenzhundes nicht grundsätzlich abweisen. Sie muss eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände und der ausserordentlichen Lage des behinderten Bewohners vornehmen bzw. rechtlich haltbar begründen, dass die Interessen des Vermieters am Verbot gegenüber demjenigen des (behinderten) Bewohners überwiegen. Dabei reichen Argumente der Gleichheit zu anderen Mitmietern nicht, da aufgrund der ausserordentlichen Lage des (ggf. auch unsichtbar) behinderten Bewohners gerade keine gleiche Sachlage vorliegt.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Rechtsstreit in einem solchen Fall die Interessen des Mieters über die des Vermieters gestellt werden, trotz eines allfälligen Verbots der Tierhaltung im Mietvertrag. In der Regel haben die Vermieter Verständnis für die ausserordentliche Situation und lehnen einen entsprechend begründeten Antrag nicht ab.

 
B) 

Da die Rechte und Pflichten von Tierhaltern nirgends genau geregelt sind, empfehlen wir einen Vertragszusatz von IEMT. Dieser berücksichtigt sowohl die Interessen von Vermieter/Verwaltung und Mieter sowie die des Tieres nach artgerechter Haltung.  

http://www.iemt.ch/component/jdownloads/send/2-iemt/180-anhang-zum-mietvertrag-in-deutsch

 

 

Quellen: www.tierimrecht.org und www.mieterverband.ch/Unsere Anfrage vom März 2018

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