A)
Aus mietrechtlicher Sicht kann der Vermieter die Haltung für alle oder einzelne Tierarten zwar ohne Begründung ausdrücklich erlauben, verbieten, von seiner Zustimmung abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Beantragt der Mieter eine Haltungserlaubnis muss jedoch grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung unter Einbezug der privaten Lebensumstände der Betroffenen stattfinden (Vgl. Rechtssprechung des Zürcher Obergerichts von 2015). Ist der Halter in seinem Alltag nachweislich auf den Assistenzhund angewiesen (fachärztliches Attest), ist ein Verbot eines Assistenzhundes durch den Vermieter nicht haltbar.
SwissHelpDogs empfiehlt daher trotz eines allfälligen Verbots im Mietvertrag einem Ausnahme-Antrag auf Hundehaltung zu stellen, da es sich bei einem Assistenzhund nicht um einen normalen Haushund sondern um ein behinderungsbedingt notwendiges und fachärztlich verordnetes Hilfsmittel handelt.
Die Vermieterschaft/Verwaltung darf eine solche Anfrage nicht grundsätzlich abweisen, sondern muss eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände und der ausserordentlichen Lage des behinderten Bewohners vornehmen bzw. rechtlich haltbar begründen, dass die Interessen des Vermieters am Verbot gegenüber demjenigen des (behinderten) Bewohners überwiegen. Dabei reichen Argumente der Gleichheit zu anderen Mitmietern nicht, da aufgrund der ausserordentlichen Lage des (ggf. auch unsichtbar) behinderten Bewohners gerade keine gleiche Sachlage vorliegt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Rechtsstreit in einem solchen Fall die Interessen des Mieters über die des Vermieters gestellt werden, trotz eines allfälligen Verbots der Tierhaltung im Mietvertrag. In der Regel haben die Vermieter Verständnis für die ausserordentliche Situation und lehnen einen entsprechend begründeten Antrag nicht ab.
Da die Rechte und Pflichten von Tierhaltern nirgends genau geregelt sind, empfehlen wir einen Vertragszusatz von IEMT. Dieser berücksichtigt sowohl die Interessen von Vermieter/Verwaltung und Mieter sowie die des Tieres nach artgerechter Haltung.
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