A)
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (EG Nr. 1107/2006) untersagt den Luftfahrtunternehmen einerseits die Buchung oder Beförderung von Fluggästen wegen deren eingeschränkter Mobilität oder Behinderung abzulehnen und andererseits räumt sie Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung das Recht auf unentgeltliche Hilfeleistungen an Abflug-, Ziel- und Transitflughäfen und auf Beförderung anerkannter Begleithunde ein. Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnung gewährleisten, dass handicapierte Menschen bei Buchung, Kauf und Nutzung von Luftverkehrsdiensten keiner Diskriminierung ausgesetzt sind.
B)
Europäische Luftfahrtkommission verlangt von NICHT-US-Luftfahrtunternehmen, Hilfshunde zu akzeptieren (jedoch keine anderen Hilfstiere wie z.B. Affen). Früher mussten „anerkannte“ Assistenzhunde den Lizenzen der ADI (Assistance Dogs International) und/oder der IGDF (International Guide Dog Federation) entsprechen. In der derzeit gültigen Fassung des ECAC-Dokuments (European Civil Aviation Conference) wurde diese Passage durch "anerkannte Assistenzhunde" ersetzt.
In der aktuellen Fassung des ICAO-Dokuments (DOC 9984) werden Begleithunde gemäss den geltenden nationalen Vorschriften (= des Abflugortes) definiert und dienen "dem Zweck der Begleitung von Menschen mit Behinderungen, um sie mit körperlicher oder emotionaler Unterstützung zu versorgen." Grundsätzlich müssen demnach alle Assistenzhunde in der Kabine beim Sitzplatz des Passagiers mit ausreichen Platz befördert werden.
C)
Luftfahrtunternehmen und Flughäfen die Pflicht, Begleithunde ohne Aufpreis (Artikel 10) in der Kabine (Anhang II) zu befördern, sofern dies dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungs-Gehilfen oder dem Reiseunternehmen so früh wie möglich vor dem Flug gemeldet worden ist und der Hund die Anforderungen der Verordnung Nr. 998/2003 erfüllt (= gechipt, gültige Tollwutimpfung nach WHO-Norm, EU-Heimtierausweis).