ÖSTERREICH SCHAFFT GESETZLICHE DEFINITION

In Österreich gibt es seit 1. Januar 2015 eine einheitliche gesetzliche Definition von Assistenzhunden.

 

Diese ist im Bundesbehindertengesetz § 39a eingetragen. Assistenzhunde sind dadurch von einer allfälligen Maulkorb- und Leinenpflicht befreit und haben freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen. 

 

Assistenzhunde führen fortan ein einheitliches Logo auf dem Brustgeschirr, dem Halsband oder auf der Kenndecke, so dass man sie leicht erkennen kann.

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*** MITGLIEDSCHAFTEN ***


Wir sind Akkreditierungskandidat bei Assistance Dogs International (ADI) und Assistance Dogs Europe (ADEu) 


*** AUSZEICHNUNGEN ***





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*Wir können keine Combox oder SMS/WhatsApp-Nachrichten bearbeiten und  sind nur zu den angegebenen Zeiten telefonisch erreichbar.

Nachrichten per E-Mail oder Kontaktformular beantworten wir in der Regel innert 2 Arbeitstagen 

(Ausgenommen während Betriebsferien im Sommer und Weihnacht/Neujahr gemäss Agenda)