Für die Eröffnung und Führung eines zweckgebundenen Spendenkontos bei SwissHelpDogs gelten folgende Regelungen als Bestandteil unserer Statuten:
1.)
Die Dienstleistung steht ausschliesslich Personen zur Verfügung, die beabsichtigen gemeinsam mit einem unserer lizenzierten Ausbildner einen Assistenzhund auszubilden.
2.)
Über Eingänge auf dem Spendenkonto erhält die begünstigte Person sowie der zuständige Fachtrainer jeweils eine Mitteilung per E-Mail
3.)
Der begünstigten Person sowie dem zuständigen Fachtrainer wird auf Wunsch ein Kontoauszug mit allen Zu- und Abgängen ausgestellt.
4.)
Die Belege zur Bezahlung aus zweckgebundenem Spendenguthaben müssen über das Formular "Belegeinreichung" (www.swisshelpdogs.ch/belegeinreichung) übermittelt werden.
5.)
SwissHelpDogs begleicht eingereichte Rechnungen nach Prüfung in der Regel innert 30 Tagen.
6.)
Können Guthaben nicht (mehr) gemäss ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, z.B. weil ein Spendeneingang mangels Angabe eines Verwendungszwecks nicht zugeordnet werden kann oder die Ausbildung nicht (mehr) über SwissHelpDogs absolviert wird oder die Zweckbestimmung aus irgendwelchen Gründen nicht (mehr) erreicht werden kann (z.B. Ausbildungsabbruch), nimmt SwissHelpDogs Kontakt mit den entsprechenden Stiftungen oder Organisationen auf, um über den Verbleib von allfälligem Restguthaben zu entscheiden. Rückzahlungen an Privatspender oder an die begünstigte Person sind ausgeschlossen.
7.)
Zur Kostendeckung eigener Aufwände (z.B. Bankgebühren, Kontoführung, etc.) erhebt der Verein monatlich eine auf dem jeweils aktuellen Monatssaldo basierende Verwaltungsgebühr gemäss nachstehender Abstufung:
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8.)
Spendeneingänge von Drittstellen werden ab CHF 50.-- von SwissHelpDogs im Namen des Begünstigten mit einer steuerabzugsfähigen Quittung verdankt. Selbstüberweisungen sind davon ausgenommen.