GESUNDHEIT & HYGIENE
Um zu gewährleisten, dass der Hund den erhöhten Anforderungen bezüglich Gesundheit und Hygiene entspricht (z.B. beim Zutritt in Lebensmittelbereiche/Spital), untersteht ein Assistenzhund speziellen Vorgaben.
A) Pflege
Der Assistenzhundehalter ist verpflichtet den Hund regelmässig zu pflegen. Dazu gehört in Abhängigkeit von der jeweiligen Hunderasse die Fellpflege, die Krallenpflege, die Ohren- und Augenpflege sowie die Zahnpflege. Kann der Assistenznehmer die Pflege nicht adäquat selbst vornehmen, so ist der regelmässige Besuch bei einem professionellen Groomer unerlässlich.
B) Parasiten-Prophylaxe
Der Hund ist im 3monatlichen bzw. jeweils vom Hersteller vorgegebenen Abstand gegen Zecken, Flöhe, Läuse etc. zu behandeln, z.B. mit Frontline, Advantix, Nexgard, Seresto etc.
C) Wurm-Prophylaxe
Der Hund ist im 3 monatlichen bzw. jeweils vom Hersteller vorgegebenen Abstand einer Behandlung zur Wurmprohylaxe mit einem Wirkstoff gegen Hundespulwurm, Gurkenkernbandwurm, Dreigliedriger Hundebandwurm, Fuchsbandwurm, Hundehakenwurm und Rinderbandwurm zuu unterziehen, z.B. mit DrontalPlus. Alternativ kann auch mittels Analyse der Kotprobe durch ein Speziallabor die Abwesenheit von Würmern bestätigt werden.
D) Dokumentation
Sämtliche genannten Pflege- und Prophylaxe-Massnahmen sowie sämtliche weiteren Ereignisse, die hygiene- oder gesundheitsrelevant sind (z.B: Läufigkeit, Krankheit, Unfall, Behandlung, Eingriffe etc.), sind im entsprechenden Bereich des Assistenzhunde-Passes fortwährend zu erfassen.
Für Assistenzhunde sind nachstehende Impfungen vorgeschrieben. In gewissen Situationen kann eine Überprüfung der Immunantwort vor oder nach Impfung mittels serologischer Tests indiziert sein.
|
1. Ab einem Alter von 12 Lebenswochen genügt i.d.R. eine zweimalige Impfung im Abstand von 3 – 4 Wochen. Da es bei Welpen mit Früh-Impfung (9 Wochen oder vorher) gegen Parvovirusinfektion (CPV) und Staupe (CDV) wegen des Einflusses unterschiedlich hoher maternaler Antikörper nicht zu einer ausreichenden Immunität kommt, wird für Assistenzhunde eine 3. Impfung mit 16 Wochen verlangt. Bei einer Grundimmunisierung ab einem Alter von 12 Wochen genügt eine zweimalige Impfung im Abstand von 3-4 Wochen
2. Mit einer Impfung im Alter von 6-12 Monaten wird die Grundimmunisierung abgeschlossen, um bei Tieren mit noch ungenügender Immunantwort eine protektive Immunität zu induzieren
3. Wiederholungsimpfung gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose nach 2-3 Jahren, anschliessend alle 3 Jahre
4. Impfung ab 6 Wochen und Wiederholungsimpfung alle 2 Wochen bis zur 16. Woche
5. Die 6fache Leptospirose-Impfung ist für den Zutritt in Hygienebereiche (Arztpraxen/Krankenhäuser) vorgeschrieben. Bei der Leptospirose handelt es sich um die am weitesten verbreitete Zoonose (auf den Menschen übertragbare Krankheit) der Welt. Fast alle Hunde in der Schweiz haben ein Risiko, sich mit Leptospirose zu infizieren. Lepto6 basiert auf Serovare der Serogruppen Icterohaemorrhagiae, Canicola, Australis und Grippotyphosa, um in der Schweiz vorkommende Leptospira besser abzudecken
6. Injektionsimpfung oder intranasale Tröpfchenimpfung (letztere in Kombination mit Bordetella bronchiseptica)
7. Gemäss Empfehlungen Impfstoff-Hersteller
A)
Für Assistenzhunde ist eine jährliche tierärztliche Routineuntersuchung vorgeschrieben. Diese beinhaltet eine Durchführung/Kontrolle auf:
B)
Die Untersuchung und deren Ergebnis ist vom Tierarzt im entsprechenden Bereich des Assistenzhunde-Passes eintragen zu lassen.
A)
Die tierärztliche Eignungsuntersuchung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und kann frühestens ab dem 18. Monat vorgenommen werden. Sie umfasst eine ausführliche Gesundheitsuntersuchung gemäss den im Assistenhunde-Pass aufgeführten Untersuchungspunkten inkl. Röntgen.
B)
Die Beurteilung der Röntgenbilder von Hüft-, Ellbogen-, Schultergelenken und Wirbelsäule haben unabhängig durch die veterinärmedizinische Fakultät Bern/Zürich zu erfolgen (www.dysplasie-schweiz.ch).
C)
Es wird empfohlen gleichzeitig rassespezifische, erbliche Erkrankungen gemäss den VDH-Rassestandards oder den Empfehlungen von Speziallabors (z.B. Laboklin) abzuklären. Wird zunächst darauf verzichtet, müssen diese Untersuchungen spätestens beim Auftreten von ersten Symptomen erfolgen.
A)
Die Ausschlusskriterien orientieren sich an Grösse, Gewicht, Rassendisposition und Beanspruchung des jeweiligen Assistenzhundes. Je höher die Anforderung an körperlich belastende Aufgaben (führen, ziehen, tragen, stützen, etc.), desto höher das Risiko, dass ein negatives Untersuchungsergebnis die Zulassung zur Ausbildung/Prüfung und somit die Anerkennung als Assistenzhund verhindert.
B)
Zum sofortigen Ausschluss der Tauglichkeit als Assistenzhund führen folgende tierärztlichen Befunde:
C)
Folgende Erkrankungen bedürfen einer regelmässigen tierärztlichen Überprüfung und führen zum Ausschluss, sobald Symptome bemerkbar sind, die mit einfachem Management (z.B. Medikation) nicht beherrschbar sind:
© www.swisshelpdogs.ch ©
Diese Seite ist urheberrechtlich geschützter Bestandteil des Ausbildungs- & Qualitätssicherungs-Konzepts "QUAKA"
Zur besseren Lesbarkeit wird jeweils die männliche Form benutzt, was weibliche Beteiligte nicht ausschliessen soll
*** MITGLIEDSCHAFTEN ***
SwissHelpDogs (SHD)
Oberfeldweg 5b
CH - 4704 Niederbipp BE
Geschäftszeiten: DI-FR
+41 (0)78 905 05 15
Telefon-Zeiten:*
DI - FR 11:00h - 12:00h
*Wir bearbeiten generell keine Combox oder SMS/WhatsApp-Nachrichten und sind nur zu den angegebenen Zeiten telefonisch erreichbar.
Kontaktformular | Partner |QUAKA | Mitglieder-Login | Ausbildner-Login