Das Gerücht, dass Assistenzhunde mit Service-, Signal- Warn- oder anderen Spezialaufgaben in der Schweiz nicht den Blindenführhunden gleichgestellt sind, hält sich hartnäckig.
Ursprung dieses Gerüchts ist vermutlich die Tatsache, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung bis dato lediglich Blindenführ- und allenfalls Rollstuhlbegleithunde für Schwerstbehinderte (mit-)finanziert. Daraus wird fälschlicherweise abgeleitet, dass nur diese Hilfshunde gesetzlich anerkannt sind. Die Finanzierung von Hilfshunden und deren Rechte sind jedoch zwei Paar Schuhe.
Das Gesetz klassifiziert in Art. 69 der schweizerischen Tierschutzverordnung (TschV) Hunde nach ihrem Einsatzzweck. Unter dem Begriff "Nutzhunde" sind sowohl "Blindenführhunde"
wie auch "Behindertenhunde" aufgeführt. Auch wenn die Bezeichnung "Behindertenhund" dabei leicht irreführend ist (gemeint ist natürlich der Behindertenbegleithund - also ein Hund,
der einen behinderten Menschen begleitet - und nicht ein handicapierter Hund), findet der international gebräuchlichere Begriff "Assistenzhund" somit in den Schweizer Gesetzen
Erwähnung - und zwar gleichgestellt und unabhängig von der Finanzierungsart.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/rechtsgrundlagen
Ja, Assistenzhunde haben ein praktisch uneingeschränktes Zutrittsrecht. Deren Mitnahme bedarf weder einer Zustimmung von irgendwem, noch kann sie verboten werden.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/rechtsgrundlagen
- www.swisshelpdogs.ch/assistenzhunderecht
Nein. Das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung und/oder des BehiG verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Das generelle Verbot Hunde mitzuführen, entspricht einer indirekten Diskriminierung: Zwar wirkt das Verbot auf den ersten Blick neutral, doch trifft es Menschen mit Behinderung, die auf die Unterstützung ihres Assistenz- oder Blindenführhundes angewiesen sind, besonders stark.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/assistenzhunderecht
Nein. Das Hausrecht endet dort, wo Diskriminierung beginnt: Die Anwendung des Hausrechts allgemeinzugänglicher Gebäude, Anlagen oder Dienstleistungen gegenüber einer behinderten Person (in Begleitung eines Assistenzhundes) ist gesetzlich verboten.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/assistenzhunderecht
Nein. Ein Verbot, ein Tier zur Arbeit mitzunehmen, auf dessen Begleitung der Mitarbeiter zur Bewältigung seines Alltages angewiesen ist, ist jedoch nicht zumutbar. Ihnen ist das Mitbringen ihres Tieres an den Arbeitsplatz zu gestatten.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/assistenzhunderecht
Nein. Ist der Halter in seinem Alltag nachweislich auf den Assistenzhund angewiesen (fachärztliches Attest), ist ein Verbot eines Assistenzhundes durch den Vermieter nicht haltbar.
Details siehe:
- www.swisshelpdogs.ch/assistenzhunderecht