GESUNDHEIT & HYGIENE
Um zu gewährleisten, dass der Hund den erhöhten Anforderungen bezüglich Gesundheit und Hygiene entspricht (z.B. beim Zutritt in Lebensmittelbereiche/Spital), untersteht ein Assistenzhund speziellen Vorgaben.
A) Pflege
Der Assistenzhundehalter ist verpflichtet den Hund regelmässig zu pflegen. Dazu gehört in Abhängigkeit von der jeweiligen Hunderasse die Fellpflege, die Krallenpflege, die Ohren- und Augenpflege sowie die Zahnpflege. Kann der Assistenznehmer die Pflege nicht adäquat selbst vornehmen, so ist der regelmässige Besuch bei einem professionellen Groomer unerlässlich.
B) Parasiten-Prophylaxe
Der Hund ist im 3monatlichen bzw. jeweils vom Hersteller vorgegebenen Abstand gegen Zecken, Flöhe, Läuse etc. zu behandeln, z.B. mit Frontline, Advantix, Nexgard, Seresto etc.
C) Wurm-Prophylaxe
Der Hund ist im 3 monatlichen bzw. jeweils vom Hersteller vorgegebenen Abstand einer Behandlung zur Wurmprohylaxe mit einem Wirkstoff gegen Hundespulwurm, Gurkenkernbandwurm, Dreigliedriger Hundebandwurm, Fuchsbandwurm, Hundehakenwurm und Rinderbandwurm zuu unterziehen, z.B. mit DrontalPlus. Alternativ kann auch mittels Analyse der Kotprobe durch ein Speziallabor die Abwesenheit von Würmern bestätigt werden.
D) Dokumentation
Sämtliche genannten Pflege- und Prophylaxe-Massnahmen sowie sämtliche weiteren Ereignisse, die hygiene- oder gesundheitsrelevant sind (z.B: Läufigkeit, Krankheit, Unfall, Behandlung, Eingriffe etc.), sind im entsprechenden Bereich des Assistenzhunde-Passes fortwährend zu erfassen.
Für Assistenzhunde sind nachstehende Impfungen vorgeschrieben. In gewissen Situationen kann eine Überprüfung der Immunantwort vor oder nach Impfung mittels serologischer Tests indiziert sein.
Das Impfschema entspricht im Grundsatz den Vorgaben der SVK (Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin, siehe https://svk-asmpa.ch/publikationen/impfempfehlungen/), ausser dass zusätzlich die Bordatella-Impfung erforderlich ist.
Alter des Hundes |
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Früh- (optional) |
Grund- (Pflicht) |
Wiederholungs- (Pflicht) |
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ab 2 Wo |
6 Wo |
8-9 Wo |
12 Wo |
16 Wo 1 |
15 Mon 1 |
jährl. |
alle 3 J.2 |
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Staupe (CDV) |
x |
x |
x |
x |
x |
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Hepatitis (CAV-2/HCC) |
x |
x |
x |
x |
x |
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Parvovirose (CPV) |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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Leptospirose 3 |
x |
x |
x |
x |
x |
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Parainfluenza(CPiV) (viraler Zwingerhusten) |
x4 |
x5 |
x5 |
x |
x5 |
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Bordetella (bakt. Zwingerhusten) |
x5 |
x5 |
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Tollwut |
x6 |
1) Über die behördliche Zulassung hinausgehende Impfempfehlung der Schweiz. Vereinigung für Kleintiermedizin (SVK): optionale zusätzliche Impfung mit 16 Wochen bei früh geimpften Welpen und wegen des Einflusses unterschiedlich hoher maternaler Antikörperspiegel.
Bei einer Grundimmunisierung ab einem Alter von 12 Wochen genügt eine zweimalige Impfung im Abstand von 3‐4 Wochen. Mit einer weiteren Impfung gegen Staupe, Hepatitis (ansteckender Leberentzündung), Parvovirose und Leptospirose im Alter von 15 Monaten wird die Grundimmunisierung abgeschlossen.
2) nach 2‐3 Jahren, anschliessend alle 3 Jahre.
3) Die 6fache Leptospirose-Impfung ist für den Zutritt in Hygienebereiche (Arztpraxen/Krankenhäuser) vorgeschrieben.
4) Internasale Tröpfchenimpfung
5) Injektionsimpfung oder intranasale Tröpfchenimpfung (letztere in Kombination mit Bordetella).
6) Zeitpunkt gemäss Empfehlung Tierarzt / Impfstoff-Hersteller, jedoch spätestens mit 6 Monaten
A)
Für Assistenzhunde ist eine jährliche tierärztliche Routineuntersuchung vorgeschrieben. Diese beinhaltet eine Durchführung/Kontrolle auf:
B)
Die Untersuchung und deren Ergebnis ist vom Tierarzt auf dem entsprechenden Formular zu protokollieren. Das Formular kann von dem/der zuständigen Fachtrainer/in bezogen werden.
A)
Die tierärztliche Eignungsuntersuchung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und kann frühestens ab dem 15. Monat vorgenommen werden. Sie umfasst eine ausführliche Gesundheitsuntersuchung gemäss den im Assistenhunde-Pass aufgeführten Untersuchungspunkten inkl. Röntgen.
B)
Die Beurteilung der Röntgenbilder von Hüft-, Ellbogen-, Schultergelenken und Wirbelsäule haben unabhängig durch die veterinärmedizinische Fakultät Bern/Zürich zu erfolgen (www.dysplasie-schweiz.ch).
C)
Es wird empfohlen gleichzeitig rassespezifische, erbliche Erkrankungen gemäss den VDH-Rassestandards oder den Empfehlungen von Speziallabors (z.B. Laboklin) abzuklären. Wird zunächst darauf verzichtet, müssen diese Untersuchungen spätestens beim Auftreten von ersten Symptomen erfolgen.
A)
Die Ausschlusskriterien orientieren sich an Grösse, Gewicht, Rassendisposition und Beanspruchung des jeweiligen Assistenzhundes. Je höher die Anforderung an körperlich belastende Aufgaben (führen, ziehen, tragen, stützen, etc.), desto höher das Risiko, dass ein negatives Untersuchungsergebnis die Zulassung zur Ausbildung/Prüfung und somit die Anerkennung als Assistenzhund verhindert.
B)
Zum sofortigen Ausschluss der Tauglichkeit als Assistenzhund führen folgende tierärztlichen Befunde:
C)
Folgende Erkrankungen bedürfen einer expliziten regelmässigen tierärztlichen Überprüfung und führen zum Ausschluss, sobald Symptome/Schmerzen bemerkbar sind:
D)
Alle weiteren Erkrankungen bedürfen einer expliziten regelmässigen tierärztlichen Überprüfung und führen zum Ausschluss, sobald Symptome bemerkbar sind, die mit einfachem Management (z.B. Medikation) nicht beherrschbar sind, z.B.:
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