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Schweizer Fach-, Koordinations-, Ausbildungs-, Prüf- & Registrierstelle für Assistenzhunde

 

 

KODEX FÜR ASSISTENZHUNDE-HALTER


Stand: Januar 2021

01.  GELTUNGSBEREICH

A)

Für SHD-Assistenzhunde-Teams gelten die Vorgaben gemäss Qualitäts- und Ausbildungskonzept für Assistenzhunde (QUAKA), insbesondere die in diesem Kodex aufgeführten Regelungen, als verbindlich.

 

B)

Ausnahmen:

  • Für Teams mit Ausbildungsantritt vor 2020 können abweichende, individuell vereinbarte Übergangsregelungen gelten
  • Für Teams mit einem Hund von einer ADI/ADEU/IGDF oder einer staatlichen Ausbildungs-/Prüfstelle können - sofern vorhanden - die (unter Umständen abweichenden) Regelungen/Dokumente gelten   

 

C)

Anpassungen/Ergänzungen/Änderungen an diesem Kodex sind jederzeit möglich, es gilt die jeweils aktuelle, auf dieser Webseite publizierte Version. Dabei obliegt es dem Assistenznehmer, sich regelmässig über allfällige Änderungen oder Erneuerungen zu informieren.

02.  NUTZUNG

A)

Als „Nutzung“ gilt der Einsatz eines entsprechend gekennzeichneten Hundes zur Erlangung entsprechender (Zutritts-)Rechte oder zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

 

B)

Nutzungsberechtigt ist ausschliesslich die bei SwissHelpDogs als Assistenznehmer gemeldete und nachweislich von einer chronischen Einschränkung betroffene Person.

 

C)      

Handelt es sich beim Assistenznehmer um eine minderjährige oder unmündige Person, gelten dessen gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit/Mündigkeit ebenfalls als nutzungsberechtigt, solange die Nutzung dem Erlangen oder Erhalten von entsprechenden Fertigkeiten und keinem vorteilsverschaffenden (z.B. zutrittsverschaffenden) Zweck dient.

 

D)      

Die Erlangung des Zugangs in Bereiche, wo Hunde normalerweise nicht erlaubt/erwünscht sind bzw. die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen aufgrund des Assistenzhundes ist untersagt:

  • von einer nicht berechtigten Person
  • mit einem anderen als dem vorgesehenen Hund
  • wenn der Hund noch nicht (oder nicht mehr) stubenrein ist 
  • wenn der Hund noch nicht (oder nicht mehr) über einen entsprechenden Grundgehorsam verfügt
  • wenn sich der Hund in der Blutungsphase der Läufigkeit befindet
  • wenn die Nutzung gegen gesetzliche oder regulatorische Bestimmungen im In- oder Ausland oder gegen Vorgaben von SwissHelpDogs verstösst

 

03.  Vorbildlichkeit, Rücksicht und VERANTWORTUNG

A) Vorbildlichkeit

SHD-Teams sind bemüht in der Öffentlichkeit einen vorbildlichen Eindruck über Assistenzhunde zu hinterlassen und stets freundlich zu bleiben, auch bei allfälligen Zutrittsproblemen

 

B) Rücksicht

SHD-Teams nehmen Rücksicht auf ihre Mitmenschen, insbesondere auf solche, die religions-, angst- oder allergiebedingt Abstand zu Hunden haben möchten

 

C) Verantwortung

SHD-Teams zeigen Verantwortung gegenüber den Hunden. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Assistenznehmer/Assistenzhundehalter...

  • Wertschätzung gegenüber dem Hund und seiner Arbeit im Dienste des Menschen zeigt
  • sich täglich um das Wohlergehen des Hundes kümmert (Fütterung, Gassi-Gehen, Bewegung, Spiel, Fellpflege, Gesundheit sowie dessen emotionale und soziale Bedürfnisse)
  • für angemessene Ruhezeiten/Pausen und Ausgleich sorgt
  • den Grundgehorsam und die individuellen Hilfs-Fertigkeiten regelmässig (weiter) trainiert und aufrechterhält
  • zu keiner Zeit Gewalt am Hund anwendet oder schädliche/schmerzhafte Erziehungsmassnahmen bzw. Hilfsmittel einsetzt
  • den Hund niemals bewusst/absichtlich in Gefahr oder eine tierschutzrelevante Situation bringt
  • keine Leistungen vom Hund verlangt, die ihn dauerhaft oder langfristig überfordern und/oder ihm Schmerzen, Schäden, Leiden oder Ängste bereiten

 

D) Verhalten gegenüber anderen Teams und Ausbildnern

Andere Teams oder (ehemalige) Ausbildner werden niemals bloss gestellt, ins Lächerliche gezogen oder persönlich angegriffen. Dies gilt insbesondere auch im Umgang mit digitalen/sozialen Medien (Facebook etc.). Bei Diskrepanzen steht SwissHelpDogs beiden Parteien jederzeit zur Vermittlung/Klärung/Schlichtung zur Verfügung. 

04.  LEGITIMATIONS-MERKMALE

A) 

Als "Legitimations-Merkmale" werden alle Merkmale bezeichnet, die von SwissHelpDogs an SHD-Teams abgegeben werden und bestätigen, dass

  • der Hundeführer aufgrund nachgewiesener Einschränkung auf einen Assistenzhund angewiesen ist
  • der Hund ein "echter" Assistenzhund ist und unter fachlicher Anleitung gemäss den individuellen Bedürfnissen des Halters ausgebildet wird oder wurde
  • der Hund die für einen barrierefreien Zutritt geltenden Vorschriften bezüglich Gesundheit, Hygiene und Prophylaxe erfüllt und gem. Impfschema für Assistenzhunde geschützt ist
  • das Team dem Qualitätssicherungskonzept von SwissHelpDogs untersteht

 

B)

SwissHelpDogs gibt dazu folgende Legitimations-Merkmale ab:

  • Assistenzhunde-Ausweis (A7-Karte, je nach Ausbildungsstufe blau-weiss oder rot-weiss)
  • Assistenzhunde-Marke (rund, 32mm)
  • SwissHelpDogs-Patch (rund, 8cm)
  • Assistenzhunde-Pass (A5-Büchlein, ab Frühjahr 2020)
  • SBB-Nutzhunde-Ausweis
C)

Damit sich zutrittsverpflichtete Instanzen vor „Schwindel-Assistenzhunden“ schützen können, empfiehlt SwissHelpDogs im Zweifelsfall oder stichprobenmässig die Vorlage eines Nachweises zu verlangen. Der von SwissHelpDogs abgegebene Assistenzhunde-Ausweis ist daher immer mitzuführen und auf Aufforderung anstandslos vor zu legen.

 

D) 

Die abgegebene Assistenzhunde-Marke ist am Halsband oder Geschirr des Hundes zu befestigen

 

E)

Die Anbringung des SwissHelpDogs-Patches an Kenndecke oder anderen Textilien ist freiwillig 

 

F)

Sämtliche Legitimations-Merkmale sind persönlich und nicht übertragbar. Beendet der Hund die Ausbildung oder den Dienst oder wechselt der Hund den Besitzer bzw. bei Wegfallen der Assistenznotwendigkeit z.B. durch Genesung oder Auszug eines eins berechtigten Kindes, sind sämtliche Legitimations-Merkmale umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren.

 

G) 

Das Vorhandensein und die Intaktheit bzw. Lesbarkeit der Legitimationsmerkmale ist regelmässig zu überprüfen. Jeglicher Verlust oder Defekt ist umgehend an SwissHelpDogs zum (kostenpflichtigen) Ersatz zu melden. Ersatz- oder Zusatzmerkmale ausserhalb der Garantiefrist von einem Jahr werden gemäss nachstehender Preisübersicht verrechnet: (Nettopreise inkl. Mitglieder-Rabatt)

  • Assistenzhunde-Ausweis: CHF 25.--
  • Assistenzhunde-Marke: CHF 25.--
  • SHD-Patch: CHF 15.--
  • Assistenzhunde-Pass: CHF 30.--
  • SBB-Nutzhunde-Ausweis: CHF 25.--  

 

H)

Stellt SwissHelpDogs z.B. anlässlich einer Qualifikationsprüfung oder bei Austritt das Fehlen eines oder mehrerer bis dahin nicht als fehlend oder defekt gemeldeter Merkmale fest, wird je fehlendem Merkmal (!) eine Busse von CHF 100.- in Rechnung gestellt.

 

I)

Unrechtmässige (Weiter-)Verwendung von Legitimations-Merkmalen wird zur Anzeige gebracht.

05.  KennzeichnungS-MERKMALE

A) 

Als "Kennzeichnungs-Merkmale" werden alle Dinge bezeichnet, welche den Hund als "Hund mit besonderer Funktion" kennzeichnet oder darauf hinweist, z.B.:

  • Kenndecke
  • Patches
  • beschriftete Halsbänder oder Leinen
  • Boden-Decken
  • etc.

B)

Damit eine rasche Erkennung von Hilfshunden sowohl für zutrittsgebende Instanzen wie auch für deren Kundschaft oder z.B. Blaulichtorganisationen möglich ist, gilt nachstehende Kennzeichnungspflicht für SHD-Hunde im Dienst:

  • Der Hund muss eine entsprechend beschriftete, gut sichtbare Kenndecke oder ein Führgeschirr tragen (Patch auf Geschirr oder Halstuch reicht nicht)
  • es dürfen ausschliesslich SwissHelpDogs-Kenndecken verwendet werden (gemäss den Regelungen unter Punkt 6 und 7)
  • Assistenzhunde in Ausbildung müssen gut sichtbar/leserlich als solche gekennzeichnet sein
  • Die Verwendung anderweitiger Kenndecken, Halstücher oder ähnlichem ist nur mit schriftlicher Sonderbewilligung von SwissHelpDogs erlaubt*
  • die Assistenzhunde-Marke MUSS an Halsband oder Geschirr angebracht werden

Sonderbewilligungen für Fremd- oder Selfmade-Kenndecken werden nur in absoluten Ausnahemfällen erteilt (z.B. wenn SHD die für die Assistenzleistung des Hundes notwendige Ausstattung nicht herstellen kann)

 

C)

Verlust oder Defekt von Kennzeichnungs-Merkmalen ist umgehend an SwissHelpDogs zu melden.

 

D)

Beendet der Hund die Ausbildung oder den Dienst oder wechselt der Hund den Besitzer bzw. bei Wegfallen der Assistenznotwendigkeit z.B. durch Genesung oder Auszug eines eins berechtigten Kindes, sind sämtliche Kennzeichnungs-Merkmale umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren, unabhängig davon, wo diese erworben wurden.

 

E)

Eine unrechtmässige (weiter-) Verwendung von Kenndecken, Patches oder ähnlichen Kennzeichnungs-Merkmalen wird zur Anzeige gebracht

 

F)

Ein Weiterverkauf von Kennzeichnungs-Merkmalen ist untersagt bzw. darf ausschliesslich über SwissHelpDogs abgewickelt werden, damit die rechtmässige Verwendung gewährleistet bleibt. Möchte der (ehemalige) Assistenznehmer die Kenndecke (z.B. als Andenken) behalten, so ist eine schriftliche und unterzeichnete Versicherung zu verfassen, worin festgehalten wird, dass die Kenndecke nicht missbräuchlich weiterverwendet oder an Dritte weitergegeben/verkauft wird.

06.  Assistenzhunde-Pass

A)

Zum Zweck einer einheitlichen Informations-, Protokoll- und Nachweis-Übersicht erhalten SwissHelpDogs-Teams einen Assistenzhunde-Pass in Form eines A5-Büchleins.

 

B)

Alle wichtigen Informationen, Vorgänge, Massnahmen und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Assistenzhund und dessen Ausbildung sind im entsprechenden Bereich des Assistenzhund-Passes fortwährend zu protokollieren.

 

C)

Die Führung des Assistenzhunde-Passes (Vollständigkeit/Aktualität) fliesst als Bewertung in die Qualifizierungs- und Re-Qualifizierungsprüfungen ein.

 

D)

Für Hunde von einer ADI/ADEU/IGDF oder staatlich lizenzierten Ausbildungsstätte gelten, sofern vorhanden, die (unter Umständen abweichenden) Vorgaben und Dokumente der jeweiligen Ausbildungsstelle.


07.  REGELUNGEN FÜR TEAMS IN AUSBILDUNG

A) Kennzeichnung des Hundes

Per 01.01.2020 dürfen Assistenzhunde im Dienst ausschliesslich SHD-Kenndecken gemäss den unter Punkt 4 aufgeführten Regelungen und nachstehender Einteilung getragen werden: 

  • Für Hunde in Basis-Ausbildung (10. Lebenswoche des Hundes bis ca 10. Lebensmonat oder gem. Ermessen Ausbildner): einheitliche blaue Starter-Kenndecke
  • Für Hunde ab Fach-Ausbildung (ab ca. 10. Lebensmonat bis Dienstende): individuelle SHD-Kenndecke gemäss aktueller Model-, Farb- und Austattungsauswahl
B) Trainingsintervall
Das absolute Minimum an den durch einen SHD-Ausbildner betreuten Trainingseinheiten beträgt im Durchschnitt 1x monatlich. Der Ausbildner kann dieses Minimum durch Festhalten in der Ausbildungsvereinbarung oder in Verlaufsprotokollen erhöhen oder herabsetzen.

 

Kann der Assistenznehmer das erforderliche Minimum (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht einhalten, ist der Ausbildner verpflichtet, dies SwissHelpDogs zu melden. Eine anhaltende Unterschreitung des Trainingsminimum ohne ärztliches Attest kann zum Ausbildungsausschluss führen.

 

C) Verlängerung der Ausbildungszeit

Eine Assistenzhunde-Ausbildung dauert in der Regel 1-3 Jahre. Ist das Team bei Ablauf des Assistenzhunde-Ausweises noch nicht prüfungsreif, so kann bei SwissHelpDogs eine Verlängerung beantragt werden.

D) Weitere Ausbildungen oder Aktivitäten mit dem Hund
Parallel zur Ausbildung laufende Ausbildungen, Trainingseinheiten oder Aktivitäten können die Ausbildung in Einzelfällen behindern, zum Beispiel weil in der Folge die (zeitlichen, finanziellen oder energietechnischen) Ressourcen zur seriösen Absolvierung der Assistenzhunde-Ausbildung fehlen. Daher sind sämtliche "Nebenbeschäftigungen" mit Hund mit dem Ausbildner abzusprechen. 

 

E) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung

Sowohl der Assistenznehmer wie auch der Ausbildner sind verpflichtet jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung umgehend an SwissHelpDogs zu melden. Dazu gehören insbesondere

  • wiederholte Terminabsagen
  • fehlende Motivation
  • Uneinigkeit bezüglich Trainingsinhalt, Vorgehen, Ausbildungsverlauf oder Protokollierung
  • anhaltende zwischenmenschliche Differenzen

 

F) Ausbildungs-Pause

In begründeten Fällen wie Zustandsverschlechterung, Auslandaufenthalt, notwendige Aus- oder Weiterbildung des Assistenznehmers etc. kann die Ausbildung auf Antrag des Assistenznehmers oder auf Vorschlag des Ausbildners während insgesamt längstens 6 Monaten gemäss nachstehenden Regelungen pausieren:

  • es müssen sämtliche Legitimations- und Kennzeichnungsmerkmale bei SwissHelpDogs während der Pausierung deponiert werden (z.B. Assistenzhunde-Ausweis, Assistenzhunde-Marke, Registrier-Patch, Nutzhunde-Ausweis und Kenndecke)
  • das Zutrittsrecht und sämtliche weiteren für Assistenzhunde-Teams geltenden Nachteilsausgleiche entfallen während der Pausierung
  • Die Führung des Assistenzhunde-Pass - sofern vorhanden - muss fortgesetzt werden
  • die Pause gilt als aufgehoben, sobald ein SHD-lizenzierter Ausbildner bestätigt, dass eine Ausbildungsvereinbarung besteht und eine Trainingslektion stattgefunden hat
  • Erfolgt eine Wiederaufnahme der Ausbildung nicht spätestens bis zum festgelegten Zeitpunkt, gilt die Ausbildung als abgebrochen und die Regelungen gem. Pkt. 12 treten in Kraft.

 

G) Ausbildnerwechsel

Ausbildnerwechsel innerhalb von SwissHelpDogs sind jederzeit möglich, sofern der neue Ausbildner über eine SHD-Lizenz verfügt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass beim Wechsel Kosten entstehen, zum Beispiel:

  • allfällige Rücktrittsgebühren infolge Vertragsauflösung beim bisherigen Ausbildner
  • Kosten für Eintrittsabklärung beim neuen Ausbildner
  • Überschreibungsgebühren SwissHelpDogs (Aktualisierung der Daten, Ausweiserneuerung etc.)
Ein beabsichtigter Wechsel ist an SwissHelpDogs zu melden und hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden (Zeitspanne zwischen Vertragsauflösung/letzter Trainingseinheit und neuem Vertragsabschluss/erster Trainingseinheit). SwissHelpDogs ist berechtigt dem neuen Ausbildner sämtliche Informationen (Grund des Wechsels, eingereichte Unterlagen und Nachweise, Lektionsprotokolle etc.) zur Verfügung zu stellen. 
H) Qualifikationsprüfung
Am Ende der Ausbildung muss das Team in einer unabhängigen SHD-Qualifikationsprüfung in unterschiedlichen, alltagsnahen Prüfungssituationen zeigen, dass es gemeinsam die Hindernisse des Alltags bewältigen kann und der Hund die individuellen Hilfsleistungen sicher und eindeutig erbringt. 

08. Regelungen für AUSGEBILDETE TEAMS

A) Kennzeichnung des Hundes

Per 01.01.2020 dürfen Assistenzhunde im Dienst ausschliesslich SHD-Kenndecken gemäss den unter Punkt 4 aufgeführten Regelungen getragen werden.

 

B) Qualitätssicherung

Nach erfolgreich bestandener Qualifikationsprüfung untersteht das Team weiterhin der Qualitätssicherungs-Pflicht. Dies umfasst die unter Qualitätssicherung genannten Punkte.

 

C) Wieder-Überprüfungen

Alle 2  Jahre nach Qualifikationsprüfung müssen Gehorsam, Führigkeit, Sozial- und Umweltverhalten sowie die Assistenzleistungen erneut unter Beweis gestellt werden, weil diese nur durch regelmässiges Training erhalten bleiben und/oder sich im Laufe der Zeit, mit fortschreitendem Alter des Hundes oder durch einschneidende Erlebnisse verändern können. Die Regelungen hierzu sind ebenfalls unter Qualitätssicherung einsehbar.

09. ONLINE-FOTO

A)

Ab 01.01.2020 werden laufend alle SHD-Hunde auf der SwissHelpDogs-Webseite vorgestellt/abgebildet. Es wird jeweils nur der Hund in Kenndecke abgebildet (ohne Mensch). Publiziert wird der Name des Hundes, das Fachgebiet, das Eintrittsdatum und die Registrier-ID

 

B)

Der Assistenznehmer erklärt sich durch Beitritt zu SwissHelpDogs mit der Publikation einverstanden und stellt raschmöglichst ein entsprechendes Foto zur Verfügung.

 

C)

Es besteht die Möglichkeit einen Button hinzuzufügen, auf dessen Klick sich ein Fenster mit Angaben für potenzielle Spender öffnet. Voraussetzung hierzu ist der Antrag auf Eröffnung eines zweckgebundenen Spendenkontos bei SwissHelpDogs.


10. BERECHTIGUNGS- UND QUALITäTSdokumente

A)

SwissHelpdogs ist jederzeit berechtigt fehlende oder veraltete Berechtigungs- und Qualitätsdokumente einzufordern, zu überprüfen oder aktualisieren zu lassen. Dies gilt insbesondere für

  • Bedarfsnachweis
  • Obhutsregelung
  • Versicherungsnachweis (Haftpflicht)
  • Ausbildungsnachweis / Statusprotokoll

(Erläuterungen zu Bedarfsnachweis, Obhutsregelung, Versicherungsnachweis siehe Ausbildungs-Vorbereitung)

 

11. Gesundheit, Hygiene und PARASITEN-PROPHYLAXE

A)

 

Um zu gewährleisten, dass der Hund den erhöhten Anforderungen bezüglich Gesundheit und Hygiene (z.B. beim Zutritt in Lebensmittelbereiche/Gesundheitseinrichtungen) sowie bezüglich seiner Einsatzfähigkeit entspricht, verpflichtet sich der Assistenzhundehalter zur Einhaltung der unter Gesundheit & Hygiene enthaltenen Vorgaben.

12.  ZUTRITT & EINSCHRÄnKUNGEN

A)
Das Gesetz verlangt, dass Assistenzhunden Zutritt zu gewähren ist. Das Zutrittsrecht gilt üblicherweise in alle Bereiche, die mit Strassenschuhen (bzw. mit Rollstuhl) begangen werden können (siehe Recht & Zutritt)

B)

Für Teams in Basis-Ausbildung gilt ein eingeschränktes Zutrittsrecht:

  • Lebensmittel-, Medizin- & Hygienebereiche sowie Bereiche mit allgemeinem Hundeverbot ausschliesslich in Begleitung eines lizenzierten Ausbildners
  • werden mit dem Ausbildner Ausnahmen vereinbart, so ist dies mit der betroffenen Stelle (z.B. Einkaufsladen im eigenen Dorf) abzuklären und im entsprechenden Bereich des Assistenzhunde-Pass festzuhalten
C)
Bei der Beanspruchung des Zutrittsrechts gelten folgende Regeln:
  • Ein Assistenzhund hat sich zu benehmen und Personen, die Umwelt oder Betriebsabläufe nicht zu stören
  • der Hund muss versäubert sein bzw. hat sich nicht an unangemessenen Stellen zu versäubern. Allfällige Missgeschicke sind durch den Halter umgehend zu entfernen
  • Bei wetterbedingten Verunreinigungen muss der Hund samt Pfoten gründlich abgetrocknet/gereinigt werden
  • in für Hunde üblicherweise nicht zugänglichen Bereiche (z.B. Einkaufsgeschäft, Gesundheitseinrichtung) ist der Assistenzhund an der Leine zu führen und unter Aufsicht zu halten, es sei denn die Leine verunmöglicht die Erbringung einer Assistenzleistung
  • in Einkaufsläden hat der Hund keine Gestelle zu beschnuppern oder gar Produkte zu klauen
  • in Gesundheitseinrichtungen ist der physische Kontakt zu Personal und anderen Patienten zu vermeiden
C)
Ist der Hund noch in Ausbildung, kann es vorkommen, dass gewisse Situationen noch geübt werden müssen. Stört der Hund jedoch den Betriebsablauf in erheblicher Weise (z.B. durch anhaltendes bellen, jaulen, winseln, unkontrolliertes herumlaufen, Menschen anspringen, Dinge klauen, etc.), so hat die aufsichtsberechtigte Person das Recht, das Team zu verweisen.

D)

Zutrittsprobleme werden höflich und sachlich gelöst oder mittels Melde-Formular zur Klärung an SwissHelpDogs übergeben

 

E)

Das Zutrittsrecht verfällt...

  • bei Feststellung, dass der Hund krank ist (Fieber, Magen-Darm-Erkrankungen, etc.)
  • bei Feststellung, dass der Hund Hautläsionen aufweist (Ekzeme, Wunden, HotSpots)
  • bei Feststellung, dass der Hund von Parasiten befallen ist (Flöhe, Läuse etc.)
  • während der Blutungsphase der Läufigkeit 

 

F) 

Ausgenommen vom Zutrittsrecht sind Bereiche von Gesundheitseinrichtungen, die auch dem normalen Publikumsverkehr nur eingeschränkt zugänglich sind, z.B.

  • Operations- oder Überwachungsbereiche
  • Risikopatienten
  • Patienten/Zimmernachbarn mit nachgewiesener Allergie oder schwerer Hundephobie
  • Patienten/Zimmernachbarn mit veränderter Wahrnehmung/rational nicht zugänglich

 

G)

Beim Besuch nachstehender (beispielhaft und nicht abschliessend aufgeführter) Veranstaltungen/Orte ist im Sinne des Tierwohls auf die Mitnahme des Assistenzhundes zu verzichten:

  • Feuerwerksveranstaltungen (z.B. Nationalfeiertag / Silvester)
  • Fasnachtsveranstaltungen („Fasching“)
  • Schützenfeste
  • Grosse Stadionanlässe (z.B. Fussball- oder Hockeyturniere)
  • laute Kinofilme (z.B. Kriegs- oder Horrorfilme)
  • laute Konzerte (z.B. Hardrock)

13. BESCHWERDEN

A)

Die Öffentlichkeit und insbesondere auch die zutrittsverpflichtenden Instanzen haben die Möglichkeit, sich bei SwissHelpDogs unter Angabe der Registrier-ID über negative auffallende Teams/Hunde zu beschweren. 

 

B)

SwissHelpDogs prüft in einem solchen Falle die Beschwerde, z.B. durch Befragung von Beteiligten oder Anordnung einer Beurteilung durch einen unabhängige Prüfungsexperten. Sie kann in der Folge

  • Die Beschwerde mit einer Aktennotiz ohne Massnahmen abschliessen
  • Trainingslektionen bei einem lizenzierten Ausbildner anordnen
  • die Durchführung einer (Zwischen-)Prüfung anordnen
  • den Ausschluss bei SwissHelpDogs beschliessen und die Rückgabe der Legitimationsmerkmale verlangen (z.B. bei wiederholten Beschwerden)

14. CO-Trainer

A)

Plant ein Assistenznehmer oder dessen Vertretungsperson mit dem Assistenzhund regelmässig an Trainingslektionen bei einem nicht durch SHD-lizenzierten Dritt-Trainer ("Co-Trainer") teilzunehmen, so ist es verpflichtet, dies seinem SHD-Ausbildner unter Angabe der entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen.

 

B)

Der SHD-Ausbildner ist verantwortlich für sein Team und dessen Ausbildung und daher seinerseits verpflichtet einen regelmässigen Kontakt/Austausch zu allfälligen Co-Trainingsstellen (z.B. Welpen-/Junghundegruppe) zu halten und/oder regelmässige Co-Trainingsberichte einzufordern.

 

C)

Der SHD-Ausbildner ist berechtigt eine Co-Trainingsstelle abzulehnen, wenn er dies ausreichend begründen kann (z.B. fehlende Kompetenz oder gänzlich konträre Trainingsmethodik). Er ist aber nicht berechtigt ein solches Co-Training ohne gewichtige und durch die SHD-Ausbildungs- & Prüfungskommission anerkannte Begründung grundsätzlich zu verbieten.

15.  MUTATIONEN UND AUSTRITT

A) Meldungspflicht

Der Assistenzhundehalter ist dafür verantwortlich, dass notwendige Mutationen (Adressänderungen, Ausbildnerwechsel, Ausbildungsbeendung, Wegfall der Assistenznotwendigkeit, Dienstuntauglichkeit oder Tod des Tieres etc.) umgehend an SwissHelpDogs gemeldet werden.

 

B) Rückgabe der Legitimations-/Kennzeichnungs-Merkmale

 

Bei

  • Wegfall der Nutzungsberechtigung (z.B. Austritt bei SHD, Wegfall der Assistenznotwendigkeit, etc.)
  • Ausbildungspause oder Ausbildungsabbruch
  • Unterschreitung des regulären oder vereinbarten minimalen Trainingsintervalls (in der Regel 1x monatlich)
  • Nichtbestehen einer Qualifikationsprüfung
  • Dienstaustritt
  • Nichtbezahlen der Mitgliedschaftsgebühren oder anderer Forderungen von SwissHelpDogs
  • Nichteinhalten von Qualitätssicherungsvorgaben/Kodex
  • etc.

 

sind sämtliche Legitimations- und Kennzeichnungs-Merkmale inklusive Kenndecke (!) umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren. Für fehlende oder nicht innert angegebener Frist retournierte Merkmale wird je Merkmal eine Busse/Konventionalstrafe über CHF 100.-- erhoben.

 

C) 

Jegliche Kostenrückerstattung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist die Rückgabe einer durch den Assistenznehmer/Halter gekauften SHD-Kenndecke: Für die retournierte Kenndecke wird eine einmalige Pauschale von CHF 50-- rückerstattet, sofern die Kenndecke maschinengereinigt retourniert wird, sich in wiederverwendbarem Zustand befindet und nicht älter als 2 Jahre ist.

  

D)

Möchte der (ehemalige) Assistenznehmer die Kenndecke (z.B. als Andenken) behalten, so ist eine schriftliche und unterzeichnete Unterlassungserklärung zu verfassen, worin festgehalten wird, dass die Kenndecke nicht weiterverwendet oder an Dritte weitergegeben/verkauft wird.

 

E)

Weiterverkauf oder Weitergabe von Kennzeichnungs-Merkmalen (insbesondere von Kenndecke und Patches) ist untersagt bzw. darf ausschliesslich über SwissHelpDogs abgewickelt werden, damit die rechtmässige Verwendung gewährleistet bleibt.

 

F)

Jeder Austritt wird der Wohngemeinde zwecks Aufhebung von Zahlungserleichterungen bezüglich Hundesteuer gemeldet.

 

16. WIDERHANDLUNGEN

A) Falsche Angaben

Falsche Angaben, gefälschte Unterlagen oder Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Assistenzhund führen zur Anzeige, dauerhaften Mitgliedschaftsausschluss und zum Entzug jeglicher durch SHD eingeräumter Rechte

 

B) Fehlende Rückgabe von Legitimations- oder Kennzeichnungs-Merkmalen

Erfolgt die Rückgabe von Legitimations- und Kennzeichnungs-Merkmalen nicht innert vorgegebener Frist, werden rechtliche Schritte eingeleitet

 

C) Unrechtmässige Verwendung

Unrechtmässige (weiter-)Verwendung von Legitimations- oder Kennzeichnungsmerkmalen werden zur Anzeige gebracht. Selbiges gilt bei missbräuchlicher Nutzung von assistenzhundespezifischen Rechten (Zutritt, Steuerbefreiung etc.)

17. UMGANG MIT DATEN

A)

Sämtliche SwissHelpDogs zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt, datenschutzkonform gespeichert/archiviert und nicht an Dritte weitergegeben. Vorbehalten bleibt die Weitergabe für

  • Austausch mit involvierten Stellen (z.B. Ausbildner, Prüfungsexperten, Facharzt, Therapeut, Veterinäramt, Amicus etc.)
  • die Erfüllung unserer Leistungen (z.B. Angaben an Lieferanten oder Versanddienstleister)
  • Überprüfung von Echtheit (z.B. von Verordnungen, Ausbildungsbestätigungen, Zertifkaten) bei Fälschungsverdacht 
  • Meldung bei Austritt an Wohngemeinde zwecks Aufhebung von Zahlungserleichterungen bezüglich Hundesteuer
  • die Verfolgung unserer Ansprüche (Betreibung, Anzeige etc.)
  • eine allfällige gesetzliche Verpflichtung 

B)

Im Übrigen gelten die auf unserer Webseite publizierten Datenschutzrichtlinien. 

18. Änderungen

Änderungen am Assistenznehmer-Kodex sind jederzeit möglich, es gelten die jeweils aktuellsten Vorgaben.

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