KODEX FÜR ASSISTENZHUNDE-HALTER
Stand: Januar 2021
A)
Für SHD-Assistenzhunde-Teams gelten die Vorgaben gemäss Qualitäts- und Ausbildungskonzept für Assistenzhunde (QUAKA), insbesondere die in diesem Kodex aufgeführten Regelungen, als verbindlich.
B)
Ausnahmen:
C)
Anpassungen/Ergänzungen/Änderungen an diesem Kodex sind jederzeit möglich, es gilt die jeweils aktuelle, auf dieser Webseite publizierte Version. Dabei obliegt es dem Assistenznehmer, sich regelmässig über allfällige Änderungen oder Erneuerungen zu informieren.
A)
Als „Nutzung“ gilt der Einsatz eines entsprechend gekennzeichneten Hundes zur Erlangung entsprechender (Zutritts-)Rechte oder zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
B)
Nutzungsberechtigt ist ausschliesslich die bei SwissHelpDogs als Assistenznehmer gemeldete und nachweislich von einer chronischen Einschränkung betroffene Person.
C)
Handelt es sich beim Assistenznehmer um eine minderjährige oder unmündige Person, gelten dessen gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit/Mündigkeit ebenfalls als nutzungsberechtigt, solange die Nutzung dem Erlangen oder Erhalten von entsprechenden Fertigkeiten und keinem vorteilsverschaffenden (z.B. zutrittsverschaffenden) Zweck dient.
D)
Die Erlangung des Zugangs in Bereiche, wo Hunde normalerweise nicht erlaubt/erwünscht sind bzw. die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen aufgrund des Assistenzhundes ist untersagt:
A) Vorbildlichkeit
SHD-Teams sind bemüht in der Öffentlichkeit einen vorbildlichen Eindruck über Assistenzhunde zu hinterlassen und stets freundlich zu bleiben, auch bei allfälligen Zutrittsproblemen
B) Rücksicht
SHD-Teams nehmen Rücksicht auf ihre Mitmenschen, insbesondere auf solche, die religions-, angst- oder allergiebedingt Abstand zu Hunden haben möchten
C) Verantwortung
SHD-Teams zeigen Verantwortung gegenüber den Hunden. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Assistenznehmer/Assistenzhundehalter...
D) Verhalten gegenüber anderen Teams und Ausbildnern
Andere Teams oder (ehemalige) Ausbildner werden niemals bloss gestellt, ins Lächerliche gezogen oder persönlich angegriffen. Dies gilt insbesondere auch im Umgang mit digitalen/sozialen Medien (Facebook etc.). Bei Diskrepanzen steht SwissHelpDogs beiden Parteien jederzeit zur Vermittlung/Klärung/Schlichtung zur Verfügung.
A)
Als "Legitimations-Merkmale" werden alle Merkmale bezeichnet, die von SwissHelpDogs an SHD-Teams abgegeben werden und bestätigen, dass
B)
SwissHelpDogs gibt dazu folgende Legitimations-Merkmale ab:
Damit sich zutrittsverpflichtete Instanzen vor „Schwindel-Assistenzhunden“ schützen können, empfiehlt SwissHelpDogs im Zweifelsfall oder stichprobenmässig die Vorlage eines Nachweises zu verlangen. Der von SwissHelpDogs abgegebene Assistenzhunde-Ausweis ist daher immer mitzuführen und auf Aufforderung anstandslos vor zu legen.
D)
Die abgegebene Assistenzhunde-Marke ist am Halsband oder Geschirr des Hundes zu befestigen
E)
Die Anbringung des SwissHelpDogs-Patches an Kenndecke oder anderen Textilien ist freiwillig
F)
Sämtliche Legitimations-Merkmale sind persönlich und nicht übertragbar. Beendet der Hund die Ausbildung oder den Dienst oder wechselt der Hund den Besitzer bzw. bei Wegfallen der Assistenznotwendigkeit z.B. durch Genesung oder Auszug eines eins berechtigten Kindes, sind sämtliche Legitimations-Merkmale umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren.
G)
Das Vorhandensein und die Intaktheit bzw. Lesbarkeit der Legitimationsmerkmale ist regelmässig zu überprüfen. Jeglicher Verlust oder Defekt ist umgehend an SwissHelpDogs zum (kostenpflichtigen) Ersatz zu melden. Ersatz- oder Zusatzmerkmale ausserhalb der Garantiefrist von einem Jahr werden gemäss nachstehender Preisübersicht verrechnet: (Nettopreise inkl. Mitglieder-Rabatt)
H)
Stellt SwissHelpDogs z.B. anlässlich einer Qualifikationsprüfung oder bei Austritt das Fehlen eines oder mehrerer bis dahin nicht als fehlend oder defekt gemeldeter Merkmale fest, wird je fehlendem Merkmal (!) eine Busse von CHF 100.- in Rechnung gestellt.
I)
Unrechtmässige (Weiter-)Verwendung von Legitimations-Merkmalen wird zur Anzeige gebracht.
A)
Als "Kennzeichnungs-Merkmale" werden alle Dinge bezeichnet, welche den Hund als "Hund mit besonderer Funktion" kennzeichnet oder darauf hinweist, z.B.:
B)
Damit eine rasche Erkennung von Hilfshunden sowohl für zutrittsgebende Instanzen wie auch für deren Kundschaft oder z.B. Blaulichtorganisationen möglich ist, gilt nachstehende Kennzeichnungspflicht für SHD-Hunde im Dienst:
Sonderbewilligungen für Fremd- oder Selfmade-Kenndecken werden nur in absoluten Ausnahemfällen erteilt (z.B. wenn SHD die für die Assistenzleistung des Hundes notwendige Ausstattung nicht herstellen kann)
Verlust oder Defekt von Kennzeichnungs-Merkmalen ist umgehend an SwissHelpDogs zu melden.
D)
Beendet der Hund die Ausbildung oder den Dienst oder wechselt der Hund den Besitzer bzw. bei Wegfallen der Assistenznotwendigkeit z.B. durch Genesung oder Auszug eines eins berechtigten Kindes, sind sämtliche Kennzeichnungs-Merkmale umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren, unabhängig davon, wo diese erworben wurden.
E)
Eine unrechtmässige (weiter-) Verwendung von Kenndecken, Patches oder ähnlichen Kennzeichnungs-Merkmalen wird zur Anzeige gebracht
Ein Weiterverkauf von Kennzeichnungs-Merkmalen ist untersagt bzw. darf ausschliesslich über SwissHelpDogs abgewickelt werden, damit die rechtmässige Verwendung gewährleistet bleibt. Möchte der (ehemalige) Assistenznehmer die Kenndecke (z.B. als Andenken) behalten, so ist eine schriftliche und unterzeichnete Versicherung zu verfassen, worin festgehalten wird, dass die Kenndecke nicht missbräuchlich weiterverwendet oder an Dritte weitergegeben/verkauft wird.
A)
Zum Zweck einer einheitlichen Informations-, Protokoll- und Nachweis-Übersicht erhalten SwissHelpDogs-Teams einen Assistenzhunde-Pass in Form eines A5-Büchleins.
B)
Alle wichtigen Informationen, Vorgänge, Massnahmen und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Assistenzhund und dessen Ausbildung sind im entsprechenden Bereich des Assistenzhund-Passes fortwährend zu protokollieren.
C)
Die Führung des Assistenzhunde-Passes (Vollständigkeit/Aktualität) fliesst als Bewertung in die Qualifizierungs- und Re-Qualifizierungsprüfungen ein.
D)
Für Hunde von einer ADI/ADEU/IGDF oder staatlich lizenzierten Ausbildungsstätte gelten, sofern vorhanden, die (unter Umständen abweichenden) Vorgaben und Dokumente der jeweiligen Ausbildungsstelle.
Per 01.01.2020 dürfen Assistenzhunde im Dienst ausschliesslich SHD-Kenndecken gemäss den unter Punkt 4 aufgeführten Regelungen und nachstehender Einteilung getragen werden:
Kann der Assistenznehmer das erforderliche Minimum (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht einhalten, ist der Ausbildner verpflichtet, dies SwissHelpDogs zu melden. Eine anhaltende Unterschreitung des Trainingsminimum ohne ärztliches Attest kann zum Ausbildungsausschluss führen.
Eine Assistenzhunde-Ausbildung dauert in der Regel 1-3 Jahre. Ist das Team bei Ablauf des Assistenzhunde-Ausweises noch nicht prüfungsreif, so kann bei SwissHelpDogs eine Verlängerung beantragt werden.
E) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung
Sowohl der Assistenznehmer wie auch der Ausbildner sind verpflichtet jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung umgehend an SwissHelpDogs zu melden. Dazu gehören insbesondere
In begründeten Fällen wie Zustandsverschlechterung, Auslandaufenthalt, notwendige Aus- oder Weiterbildung des Assistenznehmers etc. kann die Ausbildung auf Antrag des Assistenznehmers oder auf Vorschlag des Ausbildners während insgesamt längstens 6 Monaten gemäss nachstehenden Regelungen pausieren:
Ausbildnerwechsel innerhalb von SwissHelpDogs sind jederzeit möglich, sofern der neue Ausbildner über eine SHD-Lizenz verfügt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass beim Wechsel Kosten entstehen, zum Beispiel:
Per 01.01.2020 dürfen Assistenzhunde im Dienst ausschliesslich SHD-Kenndecken gemäss den unter Punkt 4 aufgeführten Regelungen getragen werden.
B) Qualitätssicherung
Nach erfolgreich bestandener Qualifikationsprüfung untersteht das Team weiterhin der Qualitätssicherungs-Pflicht. Dies umfasst die unter Qualitätssicherung genannten Punkte.
C) Wieder-Überprüfungen
Alle 2 Jahre nach Qualifikationsprüfung müssen Gehorsam, Führigkeit, Sozial- und Umweltverhalten sowie die Assistenzleistungen erneut unter Beweis gestellt werden, weil diese nur durch regelmässiges Training erhalten bleiben und/oder sich im Laufe der Zeit, mit fortschreitendem Alter des Hundes oder durch einschneidende Erlebnisse verändern können. Die Regelungen hierzu sind ebenfalls unter Qualitätssicherung einsehbar.
A)
Ab 01.01.2020 werden laufend alle SHD-Hunde auf der SwissHelpDogs-Webseite vorgestellt/abgebildet. Es wird jeweils nur der Hund in Kenndecke abgebildet (ohne Mensch). Publiziert wird der Name des Hundes, das Fachgebiet, das Eintrittsdatum und die Registrier-ID
B)
Der Assistenznehmer erklärt sich durch Beitritt zu SwissHelpDogs mit der Publikation einverstanden und stellt raschmöglichst ein entsprechendes Foto zur Verfügung.
C)
Es besteht die Möglichkeit einen Button hinzuzufügen, auf dessen Klick sich ein Fenster mit Angaben für potenzielle Spender öffnet. Voraussetzung hierzu ist der Antrag auf Eröffnung eines zweckgebundenen Spendenkontos bei SwissHelpDogs.
A)
SwissHelpdogs ist jederzeit berechtigt fehlende oder veraltete Berechtigungs- und Qualitätsdokumente einzufordern, zu überprüfen oder aktualisieren zu lassen. Dies gilt insbesondere für
(Erläuterungen zu Bedarfsnachweis, Obhutsregelung, Versicherungsnachweis siehe Ausbildungs-Vorbereitung)
A)
Um zu gewährleisten, dass der Hund den erhöhten Anforderungen bezüglich Gesundheit und Hygiene (z.B. beim Zutritt in Lebensmittelbereiche/Gesundheitseinrichtungen) sowie bezüglich seiner Einsatzfähigkeit entspricht, verpflichtet sich der Assistenzhundehalter zur Einhaltung der unter Gesundheit & Hygiene enthaltenen Vorgaben.
B)
Für Teams in Basis-Ausbildung gilt ein eingeschränktes Zutrittsrecht:
D)
Zutrittsprobleme werden höflich und sachlich gelöst oder mittels Melde-Formular zur Klärung an SwissHelpDogs übergeben
E)
Das Zutrittsrecht verfällt...
F)
Ausgenommen vom Zutrittsrecht sind Bereiche von Gesundheitseinrichtungen, die auch dem normalen Publikumsverkehr nur eingeschränkt zugänglich sind, z.B.
G)
Beim Besuch nachstehender (beispielhaft und nicht abschliessend aufgeführter) Veranstaltungen/Orte ist im Sinne des Tierwohls auf die Mitnahme des Assistenzhundes zu verzichten:
A)
Die Öffentlichkeit und insbesondere auch die zutrittsverpflichtenden Instanzen haben die Möglichkeit, sich bei SwissHelpDogs unter Angabe der Registrier-ID über negative auffallende Teams/Hunde zu beschweren.
B)
SwissHelpDogs prüft in einem solchen Falle die Beschwerde, z.B. durch Befragung von Beteiligten oder Anordnung einer Beurteilung durch einen unabhängige Prüfungsexperten. Sie kann in der Folge
A)
Plant ein Assistenznehmer oder dessen Vertretungsperson mit dem Assistenzhund regelmässig an Trainingslektionen bei einem nicht durch SHD-lizenzierten Dritt-Trainer ("Co-Trainer") teilzunehmen, so ist es verpflichtet, dies seinem SHD-Ausbildner unter Angabe der entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen.
B)
Der SHD-Ausbildner ist verantwortlich für sein Team und dessen Ausbildung und daher seinerseits verpflichtet einen regelmässigen Kontakt/Austausch zu allfälligen Co-Trainingsstellen (z.B. Welpen-/Junghundegruppe) zu halten und/oder regelmässige Co-Trainingsberichte einzufordern.
C)
Der SHD-Ausbildner ist berechtigt eine Co-Trainingsstelle abzulehnen, wenn er dies ausreichend begründen kann (z.B. fehlende Kompetenz oder gänzlich konträre Trainingsmethodik). Er ist aber nicht berechtigt ein solches Co-Training ohne gewichtige und durch die SHD-Ausbildungs- & Prüfungskommission anerkannte Begründung grundsätzlich zu verbieten.
A) Meldungspflicht
Der Assistenzhundehalter ist dafür verantwortlich, dass notwendige Mutationen (Adressänderungen, Ausbildnerwechsel, Ausbildungsbeendung, Wegfall der Assistenznotwendigkeit, Dienstuntauglichkeit oder Tod des Tieres etc.) umgehend an SwissHelpDogs gemeldet werden.
B) Rückgabe der Legitimations-/Kennzeichnungs-Merkmale
Bei
sind sämtliche Legitimations- und Kennzeichnungs-Merkmale inklusive Kenndecke (!) umgehend an SwissHelpDogs zu retournieren. Für fehlende oder nicht innert angegebener Frist retournierte Merkmale wird je Merkmal eine Busse/Konventionalstrafe über CHF 100.-- erhoben.
C)
Jegliche Kostenrückerstattung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist die Rückgabe einer durch den Assistenznehmer/Halter gekauften SHD-Kenndecke: Für die retournierte Kenndecke wird eine einmalige Pauschale von CHF 50-- rückerstattet, sofern die Kenndecke maschinengereinigt retourniert wird, sich in wiederverwendbarem Zustand befindet und nicht älter als 2 Jahre ist.
D)
Möchte der (ehemalige) Assistenznehmer die Kenndecke (z.B. als Andenken) behalten, so ist eine schriftliche und unterzeichnete Unterlassungserklärung zu verfassen, worin festgehalten wird, dass die Kenndecke nicht weiterverwendet oder an Dritte weitergegeben/verkauft wird.
E)
Weiterverkauf oder Weitergabe von Kennzeichnungs-Merkmalen (insbesondere von Kenndecke und Patches) ist untersagt bzw. darf ausschliesslich über SwissHelpDogs abgewickelt werden, damit die rechtmässige Verwendung gewährleistet bleibt.
F)
Jeder Austritt wird der Wohngemeinde zwecks Aufhebung von Zahlungserleichterungen bezüglich Hundesteuer gemeldet.
A) Falsche Angaben
Falsche Angaben, gefälschte Unterlagen oder Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Assistenzhund führen zur Anzeige, dauerhaften Mitgliedschaftsausschluss und zum Entzug jeglicher durch SHD eingeräumter Rechte
B) Fehlende Rückgabe von Legitimations- oder Kennzeichnungs-Merkmalen
Erfolgt die Rückgabe von Legitimations- und Kennzeichnungs-Merkmalen nicht innert vorgegebener Frist, werden rechtliche Schritte eingeleitet
C) Unrechtmässige Verwendung
Unrechtmässige (weiter-)Verwendung von Legitimations- oder Kennzeichnungsmerkmalen werden zur Anzeige gebracht. Selbiges gilt bei missbräuchlicher Nutzung von assistenzhundespezifischen Rechten (Zutritt, Steuerbefreiung etc.)
A)
Sämtliche SwissHelpDogs zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt, datenschutzkonform gespeichert/archiviert und nicht an Dritte weitergegeben. Vorbehalten bleibt die Weitergabe für
B)
Im Übrigen gelten die auf unserer Webseite publizierten Datenschutzrichtlinien.
Änderungen am Assistenznehmer-Kodex sind jederzeit möglich, es gelten die jeweils aktuellsten Vorgaben.
© www.swisshelpdogs.ch ©
Urheberrechtlich geschützter Bestandteil des SHD-Qualitätssicherungskonzept "QUAKA"
Zur besseren Lesbarkeit wird jeweils die männliche Form benutzt, was weibliche Beteiligte nicht ausschliessen soll
*** MITGLIEDSCHAFTEN ***
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